Rz. 890

[Autor/Stand] Siehe Rz. 294 ff. Wenn die FinB die Selbstanzeige anerkennt, wird eine Frist zur Nachentrichtung der verkürzten Steuern gesetzt (§ 371 Abs. 3 AO). Ist der zur Nachentrichtung Verpflichtete finanziell nicht in der Lage, die Steuern und Hinterziehungszinsen rechtzeitig nachzuzahlen, entfällt die Strafbefreiung und das Strafverfahren gegen ihn wird weiterbetrieben, wenn sich auch die verunglückte Selbstanzeige dabei günstig auf das Strafverfahren auswirken wird.

 

Rz. 891

[Autor/Stand] Die Dauer der Zahlungsfrist lässt sich nicht genau prognostizieren. Eine angemessene Zahlungsfrist beträgt i.d.R. vier Wochen bis zu sechs Monate. Bevor zu einer Selbstanzeige geraten wird, sollte daher die Liquidität des Mandanten geklärt sein. Gegebenenfalls sollte man sich um einen Bankkredit oder ein privates Darlehen bemühen bzw. Ratenzahlung beantragen. Häufig wird in der Praxis aber auch gar keine Frist festgesetzt, was nicht immer von Vorteil sein muss. Eine etwaige erforderliche Verlängerung ist unbedingt vor Ablauf der festgesetzten Frist bei der Strafsachenstelle zu beantragen, eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Die Nachzahlungsfrist gem. § 371 Abs. 3 AO ist nicht identisch mit der im Rahmen der Nachveranlagung gesetzten Steuerfrist.

 

Rz. 892

[Autor/Stand] Da die Wirksamkeit der Selbstanzeige bis zur Zahlung noch unter der aufschiebenden Bedingung des § 371 Abs. 3 AO steht, bietet sich im Übrigen an, parallel mit dem Selbstanzeigeschreiben eine Akontozahlung auf die voraussichtliche Steuerschuld zu leisten, jedenfalls eine solche anzubieten (s. Muster Rz. 873).

 

Rz. 893

[Autor/Stand] Ist die Selbstanzeige wegen Überschreitens des Grenzbetrags von 25.000 EUR (hinsichtlich einzelner Jahre) oder wegen Vorliegens eines besonders schweren Falls i.S.d. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2–6 AO unwirksam, ist die Einstellung der Strafverfolgung bei Abgabe einer ansonsten wirksamen Selbstanzeige von der Zahlung des Geldbetrags nach § 398a AO abhängig. Insoweit gilt das vorstehend zur Nachzahlungspflicht nach § 371 Abs. 3 AO Ausgeführte entsprechend.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
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