Rz. 53

[Autor/Stand] Die strafbefreiende Wirkung des § 371 AO kommt grds. nur dem zugute, der die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung in seiner Person ("persönlich") erfüllt[2]. Bei jedem Täter oder Teilnehmer sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Selbstanzeige selbständig zu prüfen. Näheres hierzu in Rz. 81 f.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] Hüls/Reichling in Hüls/Reichling2, § 371 AO Rz. 23; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, § 371 AO Rz. 44; Beckemper in HHSp., § 371 AO Rz. 26.

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