Rz. 53
[Autor/Stand] Die strafbefreiende Wirkung des § 371 AO kommt grds. nur dem zugute, der die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung in seiner Person ("persönlich") erfüllt[2]. Bei jedem Täter oder Teilnehmer sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Selbstanzeige selbständig zu prüfen. Näheres hierzu in Rz. 81 f.
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