Schrifttum:

Dziadkowski, EuGH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung "anrüchiger" Tätigkeiten, UVR 1998, 289; Heerspink, Zum Konflikt zwischen der steuerlichen Mitteilungspflicht des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG und dem nemo-tenetur-Prinzip, wistra 2001, 441; Heerspink, Bestechung und Abzugsverbot, PStR 2002, 279; Heine/Trinks, Steuerliche Folgen einer Erpressung für Täter und Opfer, NWB 2016, 2109; Joecks, Der nemo-tenetur-Grundsatz und das Steuerstrafrecht, in FS Kohlmann, 2003, S. 451; Krüger, Zur steuerstrafrechtlichen Vorfrage, wem die Leistungen von Prosituierten in einem Bordellbetreib umsatzsteuerlich zuzurechnen sind?, NZWiSt 2016, 127; Krüger, Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kartellbußen – ungeklärte Fragen?, DStR 2016, 895; Moosburger, Besteuerung im Rotlichtmilieu, wistra 2005, 18; Peters, Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Einkünften aus Prostitution, AO-StB 2015, 174; Puls, Seminar B: Besteuerung von Einkünften aus rechtswidrigen Handlungen, IStR 2016, 703; Rogall, Das Verwendungsverbot des § 393 II AO, in FS Kohlmann, 2003, S. 465; Rolletschke, Die Hinterziehung von Erbschaft-/Schenkungsteuer, wistra 2001, 287; Rüping/Koch, Steuerrechtliche Mitwirkungspflichten und strafrechtlicher Schutz vor Selbstbelastung, NStZ 1997, 530; Schönfeld/Haus/Bergmann/Erne, Geldbußen von Bundeskartellamt und Kommission wegen Kartellverstößen sind abzugsfähig, DStR 2017, 73; Strahl, "Schmiergelderlaß": Abzugsverbot und Strafverfolgungshilfe durch die Finanzbehörde, KÖSDI 2003, 13874; Talaska/Wimmer/Bertrand, Die Steuerfahndung zu Gast im Rotlichtmilieu, PStR 2015, Sonderausgabe; Talaska/Wimmer/Bertrand, Prostituiertenschutzgesetz: Update zum Thema "Die Steuerfahndung zu Gast im Rotlichtmilieu", PStR 2017, 246; Weber, Gesetz- oder sittenwidrig, aber steuerpflichtig – oder: Der Staat als stiller Teilhaber von Bestechungsgeldempfängern, Telefonsexunternehmern und Rauschgiftdealern – Anm. zu BFH v. 26.1.2000 – IX R 87/95, NJW 2000, 2918, JuS 2000, 1059; Wenzel, Das Verhältnis von Steuerstraf- und Besteuerungsverfahren, 2003; Wollweber/Strohe, Besteuerung von Prostituierten durch die Gemeinden, Stbg 2014, 125. – S. auch das Schrifttum bei § 393 vor Rz. 1 zu § 393 Abs. 2 AO.

 

Rz. 1248

[Autor/Stand] Nach § 40 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten (zum Begriff vgl. § 138 Abs. 1 BGB) verstößt. Die Unwirksamkeit derartiger Rechtsgeschäfte ist für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen (vgl. § 41 Abs. 1 AO ). § 40 AO ist wie § 41 AO "Ausdruck der vom Gesetzgeber bewusst getroffenen und in der AO vor die Klammer gezogenen Grundsatzentscheidung, die Besteuerung insgesamt wertneutral bzw. vordergründig an wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet durchzuführen".[2] Dies hat neben einer Vereinfachung den Vorteil, dass der Finanzverwaltung nicht die Prüfung obliegt, ob ein Verhalten gegen die guten Sitten oder das Gesetz verstößt.[3]

Hierin liegt nach dem BVerfG kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder die Folgerichtigkeit zum Strafrecht, so dass § 40 AO verfassungsgemäß ist[4]. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 AO ausreichenden Schutz bietet vor einer Strafverfolgung infolge der gesetzlich geforderten Selbstbelastung wegen allgemeiner Straftaten. Das ist nach hier vertretener Ansicht angesichts des verfassungsrechtlich verbürgten Nemo-tenetur-Prinzips zu verneinen (s. dazu § 393 Rz. 185 m.w.N.).

 

Rz. 1249

[Autor/Stand] Steuerstrafrechtlich relevant sind unrichtige oder unvollständige Angaben eines Stpfl. über die deliktischen Einkünfte nur, wenn sie steuerlich erheblich i.S.d. § 370 Abs. 1 AO sind. Das hängt davon ab, ob im Einzelnen steuerpflichtige Einnahmen/Umsätze nach den Steuergesetzen vorliegen.[6]

Fraglich ist, ob mit Blick auf das Selbstbelastungsverbot strafbewehrte Steuerklärungspflichten nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO bestehen. Nach der neueren Rspr. des BGH ist es trotz des Nemo-tenetur-Prinzips (s. dazu grdl. § 393 Rz. 16 ff.)[7] dem Stpfl. zuzumuten, Einkünfte zu offenbaren, obwohl sie aus Straftaten herrühren[8]. Zwar verlange das Steuerrecht die Offenbarung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AO), dazu gehörten im Einkommensteuerrecht aber nur Art und Umfang der steuerbaren Einkünfte, nicht jedoch der Umstand, dass die Einkünfte aus strafbaren Handlungen erzielt wurden. Insoweit genüge – so der BGH – eine Offenbarung "mit einem niedrigen Konkretisierungsgrad".

 

Rz. 1250

[Autor/Stand] In der Praxis ist dies insbesondere für Einkünfte aus gewerbsmäßiger Unzucht bedeutend, für die das Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001[10] nunmehr auch zivilrechtlich die Berufung auf eine Sittenwidrigkeit der erdienten Entgeltforderung ausschließt[11]. Seit der Entscheid...

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