Rz. 302
[Autor/Stand] Eine sich aus Gesetz oder anderen Rechtsgründen ergebende Rechtspflicht zur Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen findet ihre Grenze an der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens. In systematischer Hinsicht ist dabei umstritten, ob die Unzumutbarkeit bei unechten Unterlassungsdelikten den Tatbestand[2], die Rechtswidrigkeit[3] oder die Schuld[4] entfallen lässt (zur Frage des Irrtums s. Rz. 716). Überzeugend ist die Annahme, dass – wie bei § 323c StGB – die Unzumutbarkeit als Tatbestandsmerkmal zu behandeln ist; niemand kann rechtlich zu einem Tun verpflichtet sein, das ihm unzumutbar ist[5].
Rz. 303
[Autor/Stand] Die Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen ist unzumutbar, wenn dadurch billigenswerte Interessen des Unterlassungstäters gefährdet oder beeinträchtigt würden, wozu auch das Interesse des Unterlassenden am Schutz von Rechtsgütern dritter Personen zählen kann. Entscheidend ist der Einzelfall; die bei Untätigbleiben des Täters bestehende Gefahr für das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut (s. Rz. 53 ff.) und die eigenen Interessen des Täters sind gegeneinander abzuwägen. Es dürfte allerdings i.d.R. ausgeschlossen sein, dass andere Interessen das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Steuererklärungspflichten überwiegen. Schon durch die Aufstellung steuerrechtlicher Pflichten hat der Gesetzgeber nämlich deutlich gemacht, dass entgegenstehende private Interessen des Einzelnen geringer bewertet werden.
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