a) Tatbeitrag des Anstifters ("bestimmen")

 

Rz. 140

[Autor/Stand] Wie der Täter muss auch der Anstifter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft handeln. Der Tatbestand der Anstiftung setzt dabei nach § 26 StGB voraus, dass der Anstifter den "Haupttäter" zu dessen Tat (vorsätzlich) "bestimmt". Eine solche Bestimmung liegt dann vor, wenn der Anstifter beim Täter den Tatentschluss hervorruft[2] (s. aber auch Rz. 145 f.).

 

Rz. 141

[Autor/Stand] Notwendig ist also, dass der Anstifter ursächlich für den Tatentschluss des Haupttäters wird. Es reicht dabei für eine "Bestimmung" i.S.d. § 26 StGB aus, dass die Willensbeeinflussung eine Ursache (neben anderen) für die Entstehung des Tatentschlusses des Haupttäters ist. Eine Anstiftung ist möglich, wenn der Täter zunächst nur tatgeneigt, aber noch unschlüssig ist, ob er die Tat ausführen soll. Ist der Vordermann jedoch bereits zur konkreten Tat fest entschlossen (sog. omnimodo facturus), kann er nicht mehr dazu angestiftet werden[4]. Das gilt auch dann, wenn dem schon entschlossenen Täter Tipps gegeben werden, wie die geplante Steuerhinterziehung "sicherer" durchgeführt werden kann. Darin kann aber eine Beihilfe nach § 27 StGB zu sehen sein (s. Rz. 153 ff.).

 

Rz. 142

[Autor/Stand] Ebenso wenig reicht es zur Bejahung der Anstiftung, wenn dem zur Tat Entschlossenen bloße Modifikationen der Tatbegehung vorgeschlagen werden. So wie es gleichgültig ist, ob der schon zur Tat entschlossene Mörder statt des ins Auge gefassten Messers auf Vorschlag des "Anstifters" ein Beil benutzt, muss es gleichgültig sein, ob der zu unrichtigen steuerlichen Angaben Entschlossene auf Vorschlag des "Anstifters" in Bezug auf andere steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben macht als ursprünglich geplant. Das gilt allerdings nur, solange dieselbe Steuerart betroffen ist; geht es hingegen um eine andere Steuer, liegt auch eine andere Tat vor, zu der angestiftet wird. Es reicht ebenfalls nicht, wenn der "Anstifter" den Entschluss des Täters hervorruft, mehr Steuern zu hinterziehen als das der Plan des Täters zunächst vorsah.

 

Rz. 143

[Autor/Stand] Anstiftung ist dann zu bejahen, wenn der konkrete Vorschlag, auf welche Weise Steuern hinterzogen werden sollen, vom Anstifter kommt und dann vom Täter umgesetzt wird.

 

Beispiel 3

Der Angeklagte erledigte die steuerlichen Angelegenheiten des Zahnarztes W. Er riet ihm zur Gründung einer Kommanditgesellschaft, deren vorrangiger Zweck es sein sollte, zugunsten von W und seiner Frau Einkommensteuer zu hinterziehen. Entsprechend dem vom Angeklagten entwickelten und von W gebilligten Plan wurde die Kommanditgesellschaft dazu benutzt, den privaten Aufwand der Eheleute steuerlich als gewerblichen Aufwand der Kommanditgesellschaft darzustellen.

Selbst wenn hier W schon generell entschlossen war, "irgendwie" Einkommensteuer zu hinterziehen, begründet die konkrete Gestaltungsempfehlung das Unrecht der Anstiftung. Zur Problematik der Mittäterschaft s. Rz. 113 ff., 114.2.

 

Rz. 144

[Autor/Stand] Irrt der Anstifter und weiß nicht, dass der Täter bereits zur Tat entschlossen ist, liegt konstruktiv versuchte Anstiftung zur Haupttat vor. Diese ist nach § 30 StGB aber nur bei Verbrechen mit Strafe bedroht und folglich in Bezug auf Steuerdelikte nicht möglich. Zu § 263 Abs. 5 StGB s. aber Rz. 7. Wird der bereits gefasste Tatentschluss durch den Versuch der Anstiftung gestärkt, kann psychische Beihilfe (s. Rz. 158) zu bejahen sein[8].

 

Beispiel

Als die Ehefrau E sieht, dass das Familienunternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wirkt sie auf ihren Ehemann, den Kaufmann K, ein, den Kreditrahmen durch Lohnsteuerverkürzungen "aufzustocken". K, der längst auf dieselbe Idee gekommen ist und die notwendigen Vorbereitungen getroffen hat, handelt nunmehr im Bewusstsein, in seiner Frau auch in dieser Hinsicht die notwendige Unterstützung zu finden.

Eine Anstiftung durch E zur Steuerhinterziehung des K scheidet aus. Ohne weiteres lässt sich aber auch Beihilfe nach § 27 StGB nicht bejahen. Denn das setzt voraus, dass tatsächlich eine Förderung der Tat durch E vorliegt. Selbstverständlich ist das jedenfalls nicht, da die Tathandlung ganz unabhängig davon durchgeführt werden kann, ob E die Tat ihres Mannes gutheißt oder nicht[9]. Tatbestandlich ist es irrelevant, ob K falsche Angaben mit oder ohne Zustimmung der E macht (s. Rz. 115.3) oder ob sich K bei der Tat gut oder schlecht fühlt. Insbesondere ist auch zweifelhaft, wie prozessual überhaupt festgestellt werden soll, ob K sich durch das Verhalten der E "bestärkt" fühlt oder nicht (s. Rz. 156, 159 f.).

 

Rz. 145

[Autor/Stand] Wie bei der Beihilfe reicht es zur Bejahung des Anstiftungsunrechts nicht aus, dass der Anstifter den Tatentschluss des Täters nur verursacht[11]. Notwendig ist darüber hinaus, dass der Anstifter ein rechtlich missbilligtes Risiko setzt, das sich durch Entstehen des Tatentschlusses des Haupttäters realisiert (zur "neutralen" Beihilfe s. Rz. 165 ff.). Daran fehlt es etwa, wenn der Täter zwar erst durch eine vom Ans...

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