Rz. 1714

[Autor/Stand] Sollte dennoch eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vorliegen und diese noch nicht entdeckt sein oder der Betroffene noch keine Kenntnis hiervon haben und kein Fall des "Rechnenmüssens" vorliegen (dazu § 371 Rz. 629 ff. zur Tatentdeckung), so besteht noch die Möglichkeit durch eine Selbstanzeige vollständig straffrei auszugehen. Kritisch dürfte in diesem Zusammenhang sein, wenn Banken/Versicherungen ihre Kunden telefonisch darüber informiert haben, dass Daten "abhandengekommen" sind. Die Fahndungsbehörden müssen aber – wie in § 371 Rz. 725 ausgeführt – beweisen, dass gerade der betroffene Kunde von der Tatentdeckung Kenntnis hatte. Nach neueren Urteilen soll unter Umständen jedenfalls Presseberichterstattung dazu führen können, dass die Betroffenen von der Tatentdeckung ihrer Tat Kenntnis haben (s. § 371 Rz. 735)[2].

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] S. Beyer, NWB 2015, 2357 zu AG Kiel v. 27.11.2014 – LS 1/14; sowie OLG Schl.-Holst. v. 30.10.2015 – Ss 63/15, ZWH 2016, 226 m. Anm. Kelterborn.

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