Rz. 436
[Autor/Stand] Als Beispiele für Vorteile i.S.d. § 370 Abs. 1 AO seien angeführt:
- Stundung (§ 222 AO), s. auch Rz. 433, 1573;
- Zahlungsaufschub (§ 223 AO), s. auch Rz. 433;
- Steuererlass (§ 227 AO, § 32 TabStG)[2], s. Rz. 433, 1574;
- zur Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen und Ausfuhrlieferungen s. Rz. 448, 1406 ff.;
- Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 2 FGO);
- Zurücknahme einer Verfügung (§§ 130–132 AO);
- Rücknahme und Änderung von Bescheiden (§ 172 AO);
- abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO);
- zur Herabsetzung einer (Einkommen-)Steuervorauszahlung (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG) s. Rz. 401 f.[3];
- Vergünstigungen im Vollstreckungsverfahren, s. Rz. 433, 1564 ff.;
- Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte (§§ 33 ff., 38b, 39, 39a EStG)[4];
- Anerkennung steuerbegünstigter Wohnungen (§§ 82 ff. II. WoBauG);
- Anerkennung förderungswürdiger Zwecke (§ 10b EStG, § 48 EStDV);
- Anerkennung von Bewertungsfreiheiten oder Sonderabschreibungen (§§ 80, 81, 82a ff. EStDV);
- Bewilligung zollbegünstigter Lager, Verkehren und Verwendungen nach dem UZK (ZK) und den dazu ergangenen DVO;
- Belassung eines offenen Mineralölsteuerlagers[5];
- Erlaubnis zur Errichtung eines Steuerlagers[6];
- zu verfahrensrechtlichen Erleichterungen wie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) s. Rz. 433;
- Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen (§ 109 AO);
- Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, s. dazu Rz. 405 ff.;
- nach Auffassung des BGH die gesonderte Feststellung vortragsfähiger Verlustvorträge nach § 10a Satz 6 GewStG[7], s. dazu Rz. 406;
- verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung fallen wegen ihrer zukünftigen Wirkung jedenfalls nach der hier vertretenen Meinung nicht darunter (§§ 204–207 AO)[8];
- nach Auffassung des BGH auch die Bewilligung von Buchführungs- und Aufzeichnungserleichterungen (§ 148 AO, § 22 Abs. 6 UStG i.V.m. §§ 63 ff. UStDV)[9]. Dieser Vorteil mindert (selbst) allerdings noch nicht das Aufkommen einer Steuer, sondern ist nur Verfahrensvorteil (s. auch Rz. 236 zu § 160 AO). Die unrichtige Buchführung ist straflose Vorbereitungshandlung zu § 370 AO und stellt allenfalls eine Steuergefährdung nach § 379 AO dar (s. Rz. 1205)[10].
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