Rz. 1790
[Autor/Stand] In den bekannten Cum-Ex-Verfahren sind auch die rechtlichen und steuerlichen Berater in den Fokus gerückt. Anknüpfungspunkt einer Strafbarkeit dieser Personen kann insbesondere die Beratung im Zusammenhang mit der Auflage einer Leerverkaufsgestaltung (z.B. in Form eines Fonds) oder die Mitwirkung bei einer Steuererklärung, mit der durch Vorlage einer objektiv unrichtigen Steuerbescheinigung zu Unrecht die Erstattung bzw. Anrechnung von Kapitalertragsteuer beantragt wird[2].
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