Rz. 1332
[Autor/Stand] Bei offenen Rechtsfragen wird es für möglich und zumutbar erachtet, dass der Steuerpflichtigen bei der Finanzverwaltung eine sog. Anrufungsauskunft zur Lohnsteuer nach § 42e EStG einholt[2].
Rz. 1332.1
[Autor/Stand] Zur Bedeutung des Vorsatzes für die Beurteilung einer Lohnsteuerhinterziehung "auf Zeit" bzw. "auf Dauer" s. Rz. 1328.1 und 1328.3.
Rz. 1332.2
[Autor/Stand] Der Täter einer Lohnsteuerhinterziehung muss sämtliche Umstände kennen, die seine Arbeitgebereigenschaft begründen (s. Rz. 663)[5]. Nach der Rspr. ist ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft in § 41a EStG und die daraus folgende Steuerpflicht, an die der Steueranspruch und der Straftatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO anknüpfen, als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) zu behandeln[6].
Rz. 1332.3
[Autor/Stand] Dies gilt nun auch für die Beitragsvorenthaltung[8].
Der Vorsatz beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen kann zweifelhaft sein bei einer etwaigen Fehlvorstellung über die Beitragspflicht[9]. Zu weiteren Vorsatzfragen bei § 266a StGB s. Rz. 1340 und 1342.1.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen