Rz. 1130.16

[Autor/Stand] Liegt der entscheidende Gedanke der Einziehung von Taterträgen in der Abschöpfung der wirtschaftlichen Vorteile, die dem Täter oder Teilnehmer aus oder für die Tat zugeflossen sind, erfasst die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 74 ff. StGB, § 375 Abs. 2 AO) die Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht wurden (Tatprodukte), die zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel) sowie die Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte) (vgl. dazu noch sogleich Rz. 1131 ff.).

 

Rz. 1130.17

[Autor/Stand] Wird eine Verbandsgeldbuße gegenüber Unternehmen gem. § 30 OWiG festgesetzt (vgl. dazu § 377 Rz. 109 ff. und § 401 Rz. 45 ff.), ist § 30 Abs. 5 OWiG zu beachten: Die Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung schließt die gleichzeitige Einziehung nach § 73 StGB, § 73c StGB oder nach § 29a OWiG wegen derselben Tat gegen die juristische Person oder Personenvereinigung aus. § 30 Abs. 5 OWiG verhindert also die doppelte Gewinnabschöpfung. Da die Zielsetzungen der Geldbuße gem. § 30 OWiG und der Einziehung gem. §§ 73 ff. StGB sich nicht decken – die Geldbuße hat, anders als die Einziehung, auch den Zweck, nachhaltige Pflichtenmahnung zu sein in dem Sinne, dass sie die Mitglieder der juristischen Person oder Personenvereinigung dazu anhalten soll, bei der Auswahl ihrer Organe nicht nur auf geschäftliche Tüchtigkeit, sondern auch auf Rechtschaffenheit zu achten[3] –, ist dem Richter die Wahl zu belassen, ob er gegen den Verband die Einziehung gem. §§ 73, 73b StGB anordnet oder eine Geldbuße gem. § 30 OWiG festsetzt[4].

Hinsichtlich der Bemessung einer Verbandsgeldbuße ist § 30 Abs. 3 OWiG zu berücksichtigen, der auf § 17 Abs. 4 OWiG verweist. Danach soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

 

Rz. 1130.18

[Autor/Stand] Das Verhältnis von § 41 StGB zu §§ 73 ff. StGB ist unproblematisch, soweit der Täter schuldlos gehandelt hat bzw. die Maßnahme dritte Personen treffen soll: Im ersten Fall scheidet eine Anwendung des § 41 StGB aus, weil diese Vorschrift reinen Strafcharakter hat und infolgedessen nach dem Schuldgrundsatz ein Verschulden voraussetzt. Im zweiten Fall hat die – kumulative – Verhängung der Geldstrafe gegen den Täter nichts mit der Abschöpfung von Vorteilen bei Dritten zu tun. Problematisch sind demnach allein die Fälle, in denen der Täter volldeliktisch gehandelt und einen abschöpfungsfähigen Vorteil erlangt hat. In diesen Fällen kann § 41 StGB grds. neben §§ 73 ff. StGB zum Zuge kommen. Die der Einziehung unterliegenden Vermögensvorteile müssen jedoch bei Bewertung des Vermögens für die Bemessung der Geldstrafe außer Ansatz bleiben[6].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[3] Gürtler in Göhler17, Vor § 29a OWiG Rz. 10 f.
[4] So auch Güntert, Gewinnabschöpfung als strafrechtliche Sanktion, S. 28.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[6] OLG Celle v. 18.6.2008 – 32 Ss 77/08, wistra 2008, 399; insoweit unklar BGH v. 24.8.1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60.

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