a) Kauf und Verkauf von Kryptowährungen

 

Rz. 1867

[Autor/Stand] Auf Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge von im Betriebsvermögen gehaltenen Kryptowährungen finden die allgemeinen Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze Anwendung.

 

Rz. 1868

[Autor/Stand] Beim Bilanzierer (§ 4 Abs. 1 EStG) stellen Kryptowährungen handelsrechtlich Vermögensgegenstände dar.[3] Kryptowährungen sind grds. nach § 247 Abs. 2 HGB arg. e.c. dem Umlaufvermögen zuzuordnen, da zu diesem Vermögensgegenstände zählen, welche zur sofortigen Veräußerung oder zum Verbrauch bestimmt sind und Kryptowährungen als Zahlungsmittel dienen oder in Spekulationsabsicht gehalten werden, so dass sie grds. nur eine kurze Verweildauer und eine einmalige Verbrauchsfunktion im Unternehmen haben. Sofern sie jedoch dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen, sind sie dem Anlagevermögen nach § 266 Abs. 2 A. I. Nr. 2 HGB zuzuordnen.[4] Die Aktivierungsverbote nach § 248 HGB findet auf Kyptowährungen keine Anwendung.[5]

 

Rz. 1869

[Autor/Stand] Der entgeltliche Erwerb von Kryptowährungen stellt handelsrechtlich eine erfolgsneutrale Anschaffung eines immateriellen Vermögensgegenstands dar, dessen Zugangsbewertung mit den Anschaffungskosten nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 HGB erfolgt, welche sich nach § 255 Abs. 1 HGB richten.[7] Sofern die Kryptowährungen selbst hergestellt worden sind, erfolgt der Ansatz mit den Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB.[8]

 

Rz. 1870

[Autor/Stand] Steuerrechtlich werden Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter eingeordnet[10], auch wenn die Rechtsprechung hierzu noch uneinheitlich ist[11]. Es liegt eine erfolgsneutrale Anschaffung eines immateriellen Wirtschaftsguts vor,[12] wobei die Zugangsbewertung mit den Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erfolgt, die sich nach § 255 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EStG bestimmen.[13] Zur Folgebewertung im Handels- und Steuerrecht sowie zu außerplanmäßigen Abschreibungen und einem niedrigeren Teilwertansatz s. Heuel/Matthey, Kälberer, Skauradszun und Zwirner[14].

 

Rz. 1871

[Autor/Stand] Bei der Veräußerung von Kryptowährungen beim Bilanzierer ergibt sich der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust – unabhängig von Spekulationsfristen – aus der Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungspreis.[16] Zur Frage, in welcher Reihenfolge der Anschaffung eine Veräußerung unterstellt wird s. Heuel/Matthey[17].

 

Rz. 1872

[Autor/Stand] Bei einem Einnahmen-Überschuss-Rechner (§ 4 Abs. 3 EStG) führt der Kauf einer Kryptowährung und die Einordnung der Kryptowährung als Umlaufvermögen dazu, dass die Anschaffungskosten sofort als Betriebsausgaben abziehbar sind.[19] Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG findet keine Anwendung.[20] Bei einem Einnahmen-Überschuss-Rechner nach § 4 Abs. 3 EStG führt der Veräußerungserlös zu Betriebseinnahmen in entsprechender Höhe.[21] Da mangels Bilanzierung kein Buchwert vorhanden ist, ist die Verwendungsreihenfolge beim Verkauf unerheblich. In Höhe des Veräußerungserlöses entstehen Betriebseinnahmen.

b) Gewerbliches Mining

 

Rz. 1873

[Autor/Stand] Wenn das sog. Mining, also das Schürfen von Bitcoins, in einem solchen Umfang ausgeübt wird, dass es als gewerblich eingeordnet werden kann (s. zur Abgrenzung Rz. 1864 ff.), handelt es sich um Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit. Zu den steuerlichen Auswirkungen s. Bahn, Blank/Christ, Drabke, Heuel/Matthey, PinkernellRichter/Augel, Ronig, Steger und Thurow.[23]

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[3] Eckert, DB 2013, 2108 (2109); so auch Bahn, BBK Nr. 15 v. 4.8.2017, 712 (717); Richter/Augel, FR 2017, 937 (940); Skauradszun, DStR 2021, 1063 (1064 ff.); Zwirner, BC 2019, 61 (64).
[4] Altweger in Leupold/Wiebe/Glossner, IT-Recht4, Teil 16.2 Rz. 73; Skauradszun, DStR 2021, 1063 (1068); Zwirner, BC 2019, 61 (64).
[5] Skauradszun, DStR 2021, 1063 (1067); Zwirner, BC 2019, 61 (63) beschränkt auf den Bitcoin.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[7] S. zur Bilanzierung von Bitcoins nach HGB eingehend Altweger in Leupold/Wiebe/Glossner, IT-Recht4, Teil 16.2 Rz. 73 ff.; Kälberer, BC 2021, 417 und 478; Kirsch/Wieding, BB 2017, 2731 ff.; Justenhoven/Usinger in BeckBilanzkomm13, § 248 HGB Rz. 70 ff.; Skauradszun, DStR 2021, 1063 ff.; Zwirner, BC 2019, 61 ff.
[8] S. hierzu bezogen auf den Bitcoin Zwirner, BC 2019, 61 (65).
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[10] So auch Pinkernell, Ubg 2015, 19 (24); Bahn, BBK Nr. 15 v. 4.8.2017, 712 (718); so auch Blank/Christ, StB 2018, 47 (48); Zwirner, BC 2019, 61 (63); a.A. Pielke, IWB 2018, 234 (238).
[11] FG Baden-Württemberg v. 2.3.2018 – 5 K 2508/17, EFG 2018, 1167; FG Berlin-Brandenburg v. 20.3.2019 – 13 V 13100/19, DStRE 2019, 1329; FG Nürnberg v. 8.4.2020 – 3 V 1239/19, DStR 2020, 1243; FG Baden-Württemberg v. 11.6.2021 – 5 K 1996/19, BB 2021, 2977; eine BFH-Entscheidung steht in Kürze an, BFH IX R 3/22.
[12] Pinkernell, Ubg 2015, 19 (24); s. auch Ronig, NWB-EV Nr. 4/2018, 132 (135), Link, BB 2023, 1601 (1646); a.A. ...

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