Rz. 619

[Autor/Stand] Der Vorsatz muss sich auf sämtliche äußeren Tatbestandsmerkmale erstrecken, d.h. auf die jeweiligen Tathandlungen der Nr. 1–3 (s. Rz. 203 ff.), den Hinterziehungserfolg oder den nicht gerechtfertigten Steuervorteil (s. Rz. 370 ff.) und den Zurechnungszusammenhang (s. Rz. 570 ff.). Ansonsten entfällt nach § 16 Abs. 1 StGB die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tat. Der Vorsatz des Täters muss demnach auch alle Umstände umfassen, die im Einzelfall die Steuerpflicht begründen. Das hat zur Folge, dass ein Irrtum des Stpfl. über das Bestehen eines Steueranspruchs als Tatbestandsirrtum den Vorsatz ausschließt (s. näher Rz. 658 ff.)[2]. Nicht erforderlich ist, dass sich der Täter über alle Einzelheiten der Steuerberechnung oder die steuerrechtliche Einordnung im Klaren ist; es genügt, wenn er den jeweils bestehenden Steueranspruch nach Grund und Höhe kennt oder wenigstens für möglich hält (s. Rz. 660)[3]. Dass er die Höhe des Anspruchs lediglich erkennen konnte, reicht für vorsätzliches Handeln nicht aus[4]. Zeitlich muss der Vorsatz bei Ausführung der Tathandlung gegeben sein, also dann, wenn der Täter seine Erklärung aus der Hand gibt, um sie der FinB zugänglich zu machen (s. Rz. 107.6 f.). Eine durch den Täter beabsichtigte Schadenswiedergutmachung liegt außerhalb der Tatbestandsverwirklichung und schließt den Vorsatz deshalb nicht aus[5] (s. auch Rz. 534).

 

Rz. 620

[Autor/Stand] Der Täter muss den Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals und des darunter zu subsumierenden Verhaltens zutreffend erfassen. Eine juristisch korrekte Benennung des Geschehens ist hingegen nicht erforderlich. So ist es unerheblich, ob der Täter die von ihm i.S.d. Definition des § 3 Abs. 1 AO zutreffend erkannte Steuer für eine Sonderabgabe hält und als solche bezeichnet oder die Tabaksteuerbanderole als "Steuerzeichen" benennt. Die gebräuchliche Bezeichnung "Parallelwertung in der Laiensphäre" ist eher irreführend, da der Täter das Tatbestandsmerkmal juristisch exakt – d.h. i.S.d. Definition des Merkmals – erfassen muss[7].

 

Beispiele

  • Urkunde i.S.d. § 267 StGB wird definiert als verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Derjenige, der die Bedeutung eines mit Strichen versehenen Bierdeckels auf seinem Tisch in einer Gaststätte kennt, subsumiert den Bierdeckel zutreffend und juristisch genau unter diese Definition der Urkunde. Er hat keine laienhafte Vorstellung, sondern eine juristisch präzise. Dass er den Bierdeckel nicht als Urkunde bezeichnet, ist ohne Belang. Radiert er einige Striche aus, um die Zeche zu sparen, erkennt er wiederum juristisch präzise, dass er die Urkunde verfälscht, weil er ihren ursprünglichen Aussagegehalt abändert.
  • Weiß der Angeklagte, dass Prospektverteiler umfassend weisungsgebunden und in seinen Betriebsablauf eingebunden sind, nach festen Stundensätzen entlohnt werden und kein eigenes unternehmerisches Risiko tragen, kennt er deren Arbeitnehmereigenschaft[8]. Er erfasst dann umgekehrt auch zutreffend sämtliche Umstände, durch die seine Arbeitgebereigenschaft begründet wird. Dass er sich davon abweichend nicht als Arbeitgeber bezeichnet, ist ein den Vorsatz nicht berührender Subsumtionsirrtum. Daraus folgt aber nicht gleichzeitig, dass er die Lohnsteuerpflicht kennt (Rz. 658 ff.) Auch bei § 266a StGB muss also der Täter nicht den rechtlichen Schluss ziehen, dass er Arbeitgeber ist. Er muss aber sehr wohl wissen, dass er zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist (s. aber auch Rz. 662). Denn ansonsten hat er keinen Vorsatz darauf, der Einzugsstelle etwas vorzuenthalten[9]. Im Ergebnis bedeutet das, dass er seine Arbeitgeberpflichten sowohl im Steuer- als auch im Sozialversicherungsrecht erfassen muss.
 

Rz. 621– 622

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

a) Vorsatz bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO

 

Rz. 623

[Autor/Stand] Bei der Begehungsform des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (s. Rz. 211 ff.) muss der Täter wissen und wollen (zur Abgrenzung zur Fahrlässigkeit s. Rz. 610 ff.), dass

  • er unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  • diese Angaben steuerlich erhebliche Tatsachen betreffen,
  • er diese Angaben den FinB oder anderen Behörden gegenüber macht,
  • durch seine Handlung Steuern verkürzt werden oder er oder ein anderer nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt[12].
 

Rz. 624

 

Beispiele

  • Weicht der Stpfl. in seiner Erklärung von der Rechtsauffassung der Rspr. oder Finanzverwaltung in der Steuererklärung ab, macht er unvollständige Angaben, wenn der FinB nicht alle für die rechtliche Beurteilung der Frage notwendigen Tatsachen mitgeteilt werden (s. Rz. 244 f.). Der subjektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter die Bedeutung der von ihm nicht mitgeteilten Tatsachen erkennt oder er zumindest die von ihm verschwiegenen Tatsachen für potentiell entscheidungserheblich hält[13]. Das gilt entsprechend, wenn falsche Angaben gemacht, etwa Verträge rückdatiert werden. Das Rückdatieren zeigt dabei in aller Regel aber schon, dass der Stpfl. die Relevanz diese...

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