Schrifttum:

Beck, Die Bedeutung der Wahlrechte des materiellen Steuerrechts für die Steuerverkürzung nach § 370 Abs. 4 AO, 1996; Beck, Steuerliche Wahlrechte und Steuerverkürzung nach § 370 Abs. 4 AO, wistra 1998, 131; Bilsdorfer, Das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO, DStZ 1983, 447; Bilsdorfer, Die Entwicklung des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, NJW 1999, 1680; Bublitz, Der Verlustabzug gem. § 10d EStG im Steuerstrafrecht, DStR 1985, 653; Bülte, Das Kompensationsverbot: ein originär strafrechtliches Rechtsinstitut des Steuerstrafrechts, NZWiSt 2016, 1 (Teil 1), 52 (Teil 2); Dannecker, Die Pflicht zur Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern nach § 160 AO im Rahmen der Steuerhinterziehung, wistra 2001, 241; Eich, Strafbefangene Vorteilszuwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG – Steuerliches Abzugsverbot und finanzbehördliche Strafverfolgungshilfe, AO-StB 2005, 120; Gast-de Haan, Berechnung von Hinterziehungszinsen. Zur Bedeutung des Kompensationsverbots (§ 370 Abs. IV 3 AO) im materiellen Steuerrecht, wistra 1988, 298; Haas, Gleichstellung von Versuch und Vollendung im Steuerstrafrecht? Ein kritischer Beitrag zu § 370 Abs. 4 Satz 3 der Abgabenordnung, BB 1980, 1855; Hardtke, Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung, 1995; Hübner, Reform des Steuerstrafrechts, JR 1977, 58; Ibold, Kompensation und Kompensationsverbot bei der Berechnung des Steuerschadens, wistra 2019, 313; Kohlmann/Sandermann, Die strafrechtliche Bekämpfung von Steuerverkürzungen – unlösbare Aufgabe für den Gesetzgeber?, StuW 1974, 221; Leißing, Anwendung des Kompensationsverbotes, PStR 2004, 79; Lilje/Müller, Ansparrücklage versus Kompensationsverbot: Eine neue Verteidigungsstrategie?, wistra 2001, 205; von der Meden, Kein Kompensationsverbot für die Anrechnung der Vorsteuer, DStR 2019, 600; Meine, Das Vorteilsausgleichsverbot in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO 1977, wistra 1982, 129; Meine, Das Vorteilsausgleichsverbot in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO 1977, Köln 1984; Meine, Zum Streitstand: Das Kompensationsverbot gem. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO, wistra 1991, 127; Meine, Der Irrtum über das Kompensationsverbot – Besprechung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24.10.1990 – 3 StR 16/90, wistra 2002, 361; Menke, Die Bedeutung des sog. Kompensationsverbots in § 370 AO, Diss. Hannover, 2004; Menke, Die Bedeutung des sog. Kompensationsverbots in § 370 AO, wistra 2005, 125; Menke, Folgen des unterlassenen Vorsteuerabzugs bei gleichzeitiger Hinterziehung von Umsatzsteuer, wistra 2006, 167; Ott, Spekulationsverluste und das Kompensationsverbot, PStR 2001, 153; Patzelt, Ungerechtfertigte Steuervorteile und Verlustabzug im Steuerstrafrecht, Diss. Köln 1990; Peter, Das Kompensationsverbot im Wandel der Zeit, BB 2019, 288; Rainer, Verbot des Vorteilsausgleichs nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO, in Felix, Steuerkontrolle, 1984, S. 137; Reiß, Das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO im Bereich der Umsatzsteuerhinterziehung, in FS Volkmar Mehle, 2009, S. 497; Schindhelm, Das Kompensationsverbot im Delikt der Steuerhinterziehung, 2004; Schrömbges, Die neue Rechtsprechung des EuGH zum Einfuhrumsatzsteuerrecht, MwStR 2019, 133; Schuhmann, Verkürzung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug, wistra 1992, 208; Wassmann, Das Kompensationsverbot gemäß § 370 Abs. 4 S. 3 AO, ZfZ 1987, 162.

 

Rz. 506

[Autor/Stand] Nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO ist es für das Vorliegen des tatbestandsmäßigen Erfolgs der Steuerhinterziehung ohne Bedeutung, ob die Steuer, auf die sich die Tat bezieht "aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können" (Kompensationsverbot). Nachträglich geltend gemachte Ermäßigungsgründe, die steuerlich z.B. als neue Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu berücksichtigen sind, bleiben damit für den Hinterziehungserfolg außer Betracht. Im Besteuerungsverfahren vorgebrachte steuermindernde Gründe sind hingegen keine "anderen" Gründe:

"Es liegt nahe, dass das Landgericht zwar von einer Steuerverkürzung ausgegangen ist, diese aber zu hoch angesetzt hat, weil es einen im Urteil aber nicht näher dargelegten ‚Verlustvortrag‘ mit Blick auf das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) außer Ansatz gelassen hat. Die Anwendung des Kompensationsverbots wäre rechtsfehlerhaft. Denn mit ‚anderen Gründen‘ i.S.d. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO sind nur solche Tatsachen gemeint, auf die sich der Täter nicht bereits im Besteuerungsverfahren berufen hat (BGH, Urt. v. 28.1.1987 – 3 StR 373/86, NJW 1987,1273; Jäger in Klein, AO, 10. Aufl., § 370 Rn. 130). Steuervorteile, die dem Täter schon aufgrund seiner Angaben zustanden, dürfen ihm im Steuerstrafverfahren nicht vorenthalten werden (BGH, Urt. v. 31.1.1978 – 5 StR 458/77; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 177. Aufl., EL 153 § 370 AO Rn. 46)"[2].

Der Anspruch des Staates auf den vollen und rechtzeitigen Ertrag der Steuer muss nicht verletzt worden sein, so dass der Verkürzungserfolg in der Gefährdung de...

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