Rz. 1469
[Autor/Stand] Näheres zur Verjährung der Körperschaftsteuerhinterziehung ist bei § 376 sowie bei Hardtke/Leip[2] und Muhler[3] dargestellt. Allgemein gilt das zur Verjährung der Hinterziehung von Veranlagungssteuern Gesagte. Bei Abgabe einer unrichtigen Körperschaftsteuererklärung ist maßgeblicher Zeitpunkt die Bekanntgabe des daraufhin ergehenden Steuerbescheids. Wird dieser Bescheid in der Folgezeit wegen Berücksichtigung eines Verlustrücktrags nach § 10d EStG geändert, ist dies für den Lauf der Verjährungsfrist ohne Belang[4].
Rz. 1470– 1474
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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