Rz. 697

[Autor/Stand] Der Entschluss, die Tat zu begehen, entspricht dem subjektiven Tatbestand des vollendeten Delikts und ist daher der Vorsatz, die objektiven Tatbestandsmerkmalen des § 370 Abs. 1 AO zu erfüllen (s. Rz. 600 ff.)[2]. Dabei genügt nach ganz h.M. dolus eventualis (s. Rz. 610 ff.)[3]. Zum Irrtum s. Rz. 645. Es reicht nicht aus, wenn der Täter die Vollendung nicht will und es nur bis zum Versuch der Steuerhinterziehung kommen lassen will (agent provocateur, s. Rz. 121). Über das "Ob" der Tat muss abschließend entschieden worden sein[4]. Auch hier müssen die Feststellungen des Tatgerichts zum Tatentschluss widerspruchsfrei sein[5].

 

Beispiel

U lässt die von ihm ausgefüllte, inhaltlich unrichtige Steuerklärung auf dem Schreibtisch liegen, da er noch unsicher ist, ob er sie so wirklich abgeben will. In der irrigen Annahme, dass U nur das Absenden vergessen hat, schickt seine Sekretärin die Erklärung an die FinB.

Es fehlt am Tatentschluss des U; das bloße Ausfüllen der Erklärung ist zudem lediglich eine straflose Vorbereitung der Tathandlung ("Angaben machen")[6]. Die Übersendung der Erklärung durch S ist dem U nicht zuzurechnen (s. Rz. 110 ff.), da ein entsprechender Vorsatz fehlt. Das wäre anders, wenn U die falsche Steuerklärung bereitlegt, um es dem "Schicksal" zu überlassen, ob S sie absendet oder nicht. Der Eintritt dieser Bedingung hängt nicht mehr vom Willen des U ab[7]. Ein unbedingter Tatentschluss liegt bspw. auch vor, wenn der Täter Geld in die Fußmatte seines Pkw einnäht, um es bei Ablehnung seines Ausfuhrantrags über die Grenze zu schmuggeln[8].

 

Rz. 698

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[2] Flore in Flore/Tsambikakis2, § 370 AO Rz. 496.
[3] Kühl in Lackner/Kühl29, § 22 StGB Rz. 2 m.w.N.; für das Steuerstrafrecht s. nur Schmitz/Wulf in MünchKomm/StGB3, § 370 AO Rz. 457; a.A. Puppe, NStZ 1984, 488 (491).
[4] Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT48, Rz. 941; Kühl in Lackner/Kühl29, § 22 StGB Rz. 2; Roxin, Strafrecht AT II, § 29 Rz. 61.
[5] BGH v. 19.3.2013 – 1 StR 318/12 Rz. 80, wistra 2013, 463.
[6] Ebenso Jäger in Klein15, § 370 AO Rz. 193.
[7] Vgl. BGH v. 2.2.1966 – 2 StR 525/65, BGHSt 21, 14.
[8] Vgl. RG v. 8.2.1937 – 5 D 932/36, RGSt 71, 53.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020

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