Rz. 1122

[Autor/Stand] Die Umsatz- oder Verbrauchsteuerverkürzung als Mitglied einer Bande wurde zum 1.1.2008 in § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO als neues Regelbeispiel eingeführt und ersetzt damit den entsprechenden Verbrechenstatbestand des zu diesem Zeitpunkt aufgehobenen § 370a AO a.F. Ziel der Vorschrift ist es vornehmlich, Umsatzsteuerkarusselle und organisierte Verbrauchsteuerverkürzungen (insb. Alkohol- und Zigarettenschmuggel) zu bekämpfen.

§ 370 Abs. 3 Nr. 5 AO ist zugleich Katalogtat des § 100a Abs. 2 StPO geworden, so dass bei einem begründeten Verdacht einer bandenmäßigen Verkürzung von Umsatz- oder Verbrauchsteuern die Telefonüberwachung zulässig ist.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019

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