OFD Berlin, Verfügung v. 4.8.1999, o. Az.

Nach § 23 Abs. 1 KStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 beträgt die körperschaftsteuerliche Tarifbelastung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich 40 % (statt bisher 45 % bzw. 42 %). Soweit jedoch eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören, selbst Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG erzielt und für diese Einnahmen EK 45 als verwendet gilt, unterliegen diese Einnahmen zuzüglich der darauf entfallenden anrechenbaren Körperschaftsteuer gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG einer Körperschaftsteuer von 45 % § 23 Abs. 2 KStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002). Diese gesetzliche Neuregelung hat eine Änderung der Steuerbescheinigung § 44 KStG, § 45 a EStG) erforderlich gemacht. Das geänderte Muster (Vordruck VE 8) ist im BStBl 1999 I S. 442 veröffentlicht.

Bei der Veranlagung von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften oder Personenvereinigungen i.S. des § 23 Abs. 2 KStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, die selbst Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erzielen, muß demzufolge ab dem Veranlagungszeitraum 1999 eine dem neuen Muster entsprechende Steuerbescheinigung vorgelegt werden.

Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 KStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist auch ein Nullbetrag zu bescheinigen. Enthält eine vorgelegte Bescheinigung keine Angaben zu der Höhe der Leistungen aus dem EK 45, so gilt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 KStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 die gesamte Leistung abzüglich der Leistungen aus dem EK 01 und EK 04 als aus dem EK 45 geleistet.

Dies gilt auch, soweit überhaupt keine Steuerbescheinigung vorgelegt wird.

 

Normenkette

KStG § 44

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