Kommentar

Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG findet bei Kleinunternehmern für die Zeit bis zum 31. 12. 1989 nicht statt ( § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980; Kleinunternehmer ). Anders verhält es sich kraft ausdrücklicher Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG i. d. F. des Wohnungsbauförderungsgesetzes für die Zeiträume ab 1. 1. 1990.

Der Vermieter einer Eigentumswohnung , der von der Option für die Steuerpflicht zum 1. 1. 1989 abgeht, unterliegt weder für 1989 noch für 1990 der Vorsteuerberichtigung . § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980 schließt auch dann die Berichtigung für 1989 aus, wenn infolge des Widerrufs der Option zur Regelbesteuerung die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 UStG 1980 erfüllt sind.

Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 19 Abs. 1 Satz 5 UStG 1980 i. d. F. des Wohnungsbauförderungsgesetzes scheidet aus, weil sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse vor dem 31. 12. 1989 geändert haben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.06.1995, XI R 40/94

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