Leitsatz

Eine Umstellung einer Verpflichtungsklage in eine Anfechtungsklage ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Sachverhalt

Klägerin war eine in 2007 gegründete GmbH. Diese erwirtschaftete in 2007 einen Verlust von 243 TEUR. In 2008 übernahm eine der Gesellschafterin die Anteile der übrigen Gesellschafter. In der Körperschaftsteuererklärung 2008 wurde ein Gewinn von 187 TEUR ausgewiesen, der vor allem aus einem Forderungsverzicht resultierte. Das Finanzamt setzte die Körperschaft- und Gewerbesteuer entsprechend der Erklärung fest und ließ hierbei den Verlust aus 2007 aufgrund von § 8c KStG unberücksichtigt. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte wenige später einen Erlass der Steuer, da es sich bei dem Gewinn um einen Sanierungsgewinn gehandelt habe. Das Finanzamt verneinte die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn und wies den Einspruch zurück. Hierauf wurde Klage gegen die Steuerfestsetzung 2008 erhoben. Im Klageantrag führte die Klägerin aus, das Finanzamt sei zu verurteilen, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns festzustellen. Sodann wurde begründet, warum ein Sanierungsgewinn vorläge. Nach einem Erörterungstermin wurde der Klageantrag dahingehend umgestellt, dass das Finanzamt zu verurteilen sei, die Steuerfestsetzungen 2008 unter Berücksichtigung des Verlustvortrages 2007 zu ändern. Die Klageänderung, die hiermit verbunden sei, sei zulässig. Zudem wurde auch der Antrag gestellt, die Steuer abweichend unter Berücksichtigung eines Sanierungsgewinns zu erlassen.

 

Entscheidung

Die Klage hatte in vollem Umfang keinen Erfolg. Der zunächst gestellte Verpflichtungsantrag sei nach Ablauf der Klagefrist in einen Anfechtungsantrag umgestellt worden. Dies stelle eine Klageänderung dar, die nur dann zulässig sei, wenn der Beklagte dem zugestimmt habe oder das Gericht diese für sachdienlich erachte. Hierauf komme es aber nicht an, da der Anfechtungsantrag erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden sei. Die Anfechtungsklage sei demnach unzulässig. Auch der weitere Antrag sei unzulässig, da für dieses Verpflichtungsbegehren das erforderliche Vorverfahren fehle. Das Einspruchsverfahren sei nur hinsichtlich des ersten Antrags auf die Anfechtung durchgeführt worden. Auch sei das Vorverfahren hier nicht entbehrlich gewesen. Schließlich hätte die Verpflichtungsklage auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, da die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Sanierungserlass nicht gegeben gewesen seien.

 

Hinweis

Das Urteil verdeutlicht, welche verfahrensrechtlichen Fallstricke bei der Durchführung eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens drohen. Besondere Tücken weist dabei die Klageänderung nach § 67 FGO auf. Wird nämlich von einer Verpflichtungsklage wie hier auf eine Anfechtungsklage gewechselt, liegt nach der Rechtsprechung eine sog. Klageänderung vor (siehe Dumke, in Schwarz, FGO, § 67 FGO Tz. 5b). Eine solche ist aber nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Wichtig ist aber, dass stets zu prüfen ist, ob auch hinsichtlich der neuen Klage die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, und insbesondere auch das Einspruchsverfahren beim Finanzamt durchgeführt worden ist. Dies verneinte das Finanzgericht Hamburg wohl zutreffend. Zwar machte das FG Hamburg deutlich, dass auch bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen die Klage keinen Erfolg gehabt hätte, doch muss dies nicht so sein. Scheitert die Klage an Formalien, ist dies nicht nur als besonders ärgerlich anzusehen, sondern auch sehr schnell als ein Haftungsfall für den steuerlichen Berater anzusehen. Gerade deshalb ist im Klageverfahren stets eine besondere Sorgfalt angezeigt.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 08.08.2012, 2 K 104/11

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