Die in der Literatur diskutierten Auswirkungen der Option zur Körperschafsteuer auf Nießbrauchskonstellationen (vgl. Stein, DStR 2022, 132; Storz/Wighardt, DStR 2022, 132, 134; Korezkij in BeckOK/ErbStG, § 13b Rz. 39) wurden in den Ländererlasse v. 5.10.2022 in Tz. 21–23 ebenfalls angesprochen.

In Tz. 21 der Ländererlasse v. 5.10.2022 führt die Finanzverwaltung aus, dass es sich bei dem Nießbrauchsrecht bei entspr. Ausgestaltung um SBV des Schenkers handeln kann. Die Option würde zu einer Entnahme des Nießbrauchsrechts ins Privatvermögen führen. Diese Ausführungen überraschen, da dies zunächst rein ertragsteuerliche Folgen der Option sind, welche in dem Erlass zur Erbschaft- und Schenkungsteuer behandelt werden. Wie die Entnahme ertragsteuerlich im Weiteren zu bewerten bzw. zu behandeln ist (Einlagewert des Nießbrauchs in das SBV?) bleibt hingegen offen. Die Finanzverwaltung wollte im Folgenden lediglich klarstellen, dass der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht, welches sich nun im Privatvermögen befindet, ebenso wenig begünstigungsfähig i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist, wie die Zuwendung eines Nießbrauchs an einer optierenden Personengesellschaft (Tz. 23 der Ländererlasse v. 5.10.2022). Bei einem Zuwendungsnießbrauch, welcher eine Mitunternehmerstellung vermittelte, führt die Option zur Körperschaftsteuer nach Ansicht der Finanzverwaltung sogar zu einem Behaltefristverstoß nach § 13b Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStG.

Beraterhinweis Insbesondere bei bereits bestehenden Nießbrauchskonstellationen sollte i.R.d. Planung der Ausübung einer Option zur Körperschaftsteuer möglicherweise nachteiligen ertragsteuerlichen und schenkungsteuerlichen Folgen ausreichend Beachtung gewidmet werden. Diese können sich allein bereits aus der Option selbst ergeben, obwohl der Nießbrauch an sich unverändert fortbesteht und dem Nießbraucher grundsätzlich unveränderte Rechte zustehen.

Abschließend normiert die Finanzverwaltung erfreulicherweise in ihren Ländererlassen v. 5.10.2022, dass die Ausübung der Rückoption i.S.d. § 1a Abs. 4 KStG nicht erneut zu jungem Verwaltungsvermögen führt (Tz. 24). Die Rückoption stellt auch keinen Behaltensfristverstoß i.S.d. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStG dar.

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