(1) 1Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Finanzrechtsweg gegeben. 2Dies gilt auch, soweit die Kirchensteuern von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften verwaltet werden.

 

(2) Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabenangelegenheiten diejenige Kirche oder Religionsgesellschaft, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als kirchensteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar berührt sind, bei.

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