(1) 1Auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft kann der Senat durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die staatlichen Behörden Kirchensteuern gegen Erstattung der entstehenden Kosten verwalten, sofern die zu verwaltenden Kirchensteuern nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen für alle steuerberechtigten Körperschaften erhoben werden. 2§ 9 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(2) 1Unberührt bleibt die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuer, soweit sie bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. 2Die Fälle des Satzes 1 stellt der Senat durch Rechtsverordnung fest.

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