Es ist zwischen konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Ehe zu unterscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu grundlegende Entscheidungen getroffen.[1] Um eine konfessionsverschiedene Ehe handelt es sich, wenn beide Ehegatten verschiedenen in dem betreffenden Bundesland steuerberechtigten und steuererhebenden Religionsgemeinschaften angehören.

Gehört nur ein Ehegatte einer in dem betreffenden Bundesland steuerberechtigten und steuererhebenden Kirche an, der andere Ehegatte dagegen keiner Religionsgemeinschaft oder einer Religionsgemeinschaft, die keine Steuer erhebt, handelt es sich um eine glaubensverschiedene Ehe. Diese Unterscheidung kann dazu führen, dass Ehegatten in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich behandelt werden:

 
Praxis-Beispiel

Unterscheidung konfessions- und glaubensverschiedene Ehe

Ehegatten, wohnhaft in Baden-Württemberg, der Ehemann ist evangelisch, die Ehefrau gehört der israelitischen Religionsgemeinschaft an, ziehen am 26.5. nach Hamburg um. In der Zeit vom 1.1. bis 31.5. handelt es sich um eine konfessionsverschiedene Ehe, ab 1.6. handelt es sich um eine glaubensverschiedene Ehe (in Hamburg wird keine Kultussteuer erhoben).

Die Unterscheidung zwischen konfessions- und glaubensverschiedener Ehe ist wichtig, da die KiSt in beiden Fällen unterschiedlich zu berechnen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes in glaubensverschiedenen Ehen für verfassungswidrig erklärt[2] und den Grundsatz der Individualbesteuerung auch bei der Ehegattenbesteuerung vorgeschrieben.

Nach dem Halbteilungsgrundsatz werden Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, auch gemeinsam zur KiSt herangezogen. Die KiSt errechnet sich in diesem Fall aus der Hälfte der gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage. Im Einzelnen wird die KiSt bei Ehegatten wie folgt berechnet:

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