Entscheidungsstichwort (Thema)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Steuerbescheide kirchlicher Steuerämter sind Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.

 

Normenkette

BVerfGG § 90 Abs. 1; KiStG BY

 

Gründe

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Veranlagung zur Kirchensteuer für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern. Er selbst ist Mitglied der Freireligiösen Gemeinde in Nürnberg, einer nicht steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, der er Beiträge zahlt. Zur Kirchensteuer wurde er herangezogen, weil seine Ehefrau bis zum August 1962 der evangelischen Kirche angehörte. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramtes in Nürnberg vom 11. Juni 1963. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Einspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 14 GG.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der angefochtene Kirchensteuerbescheid ist zwar ein Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Da das Besteuerungsrecht den Kirchen vom Staat verliehen ist, gehört ein solcher Bescheid nicht zum innerkirchlichen Bereich (vgl. BVerfGE 18, 385 ff; Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 – 1 BvR 413, 416/60 – S. 16).

Der Beschwerdeführer hat aber den Rechtsweg nicht erschöpft. Es besteht kein Anlaß, vor Erschöpfung des Rechtswegs über die Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Von allgemeiner Bedeutung ist die Verfassungsbeschwerde nicht; denn das Bundesverfassungsgericht hat in den gleichzeitig verkündeten Urteilen 1 BvL 31, 32/62 und 1 BvL 2/60 entschieden, daß durch ein staatliches Gesetz ein einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehörender Ehegatte weder als Steuerschuldner noch im Wege der Haftung zur Erfüllung der Steuerpflicht seines einer solchen Gemeinschaft angehörenden Ehegatten herangezogen werden darf. Aus diesem Grunde erwächst dem Beschwerdeführer kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird.

 

Fundstellen

BVerfGE, 288

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