OFD Berlin, Verfügung v. 29.1.2003, St 174 - S 2282a - 1/02

Der Gesetzgeber hat aus Anlass der Entscheidungen des BVerfG vom 10.11.1998 zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes im Rahmen des Familienförderungsgesetzes § 53 EStG eingefügt. § 53 EStG regelt, in welcher Höhe das Existenzminimum eines Kindes in den Jahren 1983 bis 1995 steuerfrei zu belassen ist. Die Finanzämter haben inzwischen die Einkommensteuerfestsetzungen der betreffenden Jahre von Amts wegen überprüft und in vielen Fällen die Einkommensteuer herabgesetzt. Auf Grund einer Entscheidung des BFH (Urt. vom 15.5.2002, VI R 30, 31/01) können aber jetzt einige Eltern in den Genuss weiterer Steuererstattungen kommen: Für die Prüfung, ob die Steuerfreistellung bereits erfolgt ist, wird die finanzielle Entlastung durch das Kindergeld und den tatsächlich abgezogenen Kinderfreibetrag der Steuerersparnis durch den in § 53 EStG ausgewiesenen Betrag gegenübergestellt. Dabei hat die Finanzverwaltung bisher den auf den Sockelbetrag begrenzten Anspruch auf Kindergeld immer mit dem Jahresbetrag angesetzt. Nach der Entscheidung des BFH ist dagegen nur das den Eltern tatsächlich zustehende Kindergeld anzusetzen.

Die Grundsätze des Urteils des BFH, das in Kürze im BStBl veröffentlicht wird, sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für Kinderfreibetrag und Kindergeld nicht übereinstimmen, etwa weil ein Kind erst im Laufe des Jahres geboren wurde oder weil wegen der Höhe der eigenen Einnahmen des Kindes kein Kindergeldanspruch mehr bestand. Eine Änderung bzw. eine erneute Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1983 bis 1995 ist aber nur dann möglich, wenn der Bescheid weiterhin wegen der Kinderfreibeträge nach § 165 AO vorläufig ist (hierzu sind die Erläuterungstexte am Ende des Bescheids zu beachten) oder ein Einspruch gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid eingelegt wurde, über den noch nicht abschließend entschieden ist.

Da den Finanzämtern in der Regel nicht bekannt ist, ob Eltern in den Jahren 1983 bis 1995 Kindergeld nur für einzelne Monate oder gar nicht zugestanden hat, sind die Betroffenen durch eine bundeseinheitlich abgestimmte Presseveröffentlichung aufgefordert, sich in diesen Fällen an die für ihre Besteuerung zuständigen Finanzämter zu wenden und nachzuweisen, dass bei ihnen ein geringerer Kindergeldbetrag zu berücksichtigen ist. Die Finanzämter prüfen dann, ob bei Ansatz des niedrigeren Kindergeldbetrags Anspruch auf eine Steuererstattung besteht. Den betroffenen Steuerpflichtigen wird in diesem Zusammenhang empfohlen, dem FA den zuletzt für das entsprechende Jahr ergangenen Steuerbescheid und ggf. eine Durchschrift des Einspruchs vorzulegen sowie geeignete Nachweise über den unter dem Jahresbetrag liegenden Kindergeldanspruch – idealerweise eine Bescheinigung der Familienkasse, aber z.B. auch Geburtsurkunde, Ausbildungsvertrag oder Einkommensteuerbescheid des Kindes – beizufügen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 6

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