2.1 Wer kann diese Förderung beantragen?

Berechtigte Personen und -kreise

Die Darlehen können folgende Personen und Personenkreise beantragen:

  • Unternehmen, an denen Kommunen, Kirchen, karitative Organisationen beteiligt sind
  • Freiberuflich Tätige
  • Landwirte
  • Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller, die den erzeugten Strom einspeisen bzw. die erzeugte Wärme verkaufen

Nicht nur im Inland geplante Vorhaben werden gefördert, sondern auch Maßnahmen im Ausland. Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmer oder Freiberufler mit Sitz in Deutschland
  • Tochtergesellschaften der oben genannten deutschen Unternehmen mit Sitz im Ausland
  • Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung im Ausland
 
Wichtig

Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller

Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller können dieses Programm nur beantragen, wenn sie auch beabsichtigen, einen Teil des von ihnen erzeugten Stroms und/oder Wärme einzuspeisen und/oder zu verkaufen.

Befindet sich ein Unternehmen in einer schwierigen Lage oder handelt es sich um einen Sanierungsfall, ist eine Förderung ausgeschlossen.

 
Hinweis

Refinanzierte Kreditinstitute und die Hausbank

Grundsätzlich dürfen Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzierungsinstitutionen mit bis zu 100 % an dem antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Dies gilt nicht, wenn es sich um ein unmittelbar refinanziertes Kreditinstitut oder Hausbank handelt. Hier gilt eine maximale Beteiligungsgrenze von 25 % für die gesamte Darlehenslaufzeit.

Förderausschluss

Von der Förderung dieses Programms sind ausgeschlossen (siehe hierzu auch www.kfw.de/ausschlussliste):

  • Treuhandkonstruktionen
  • Umschuldungen oder Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen
  • Entgeltliche oder sonstige Vermögensübertragungen (z. B. zwischen Ehegatten, zwischen verbundenen Unternehmen oder deren Gesellschaftern)
  • Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen auf der Grundlage fossiler Brennstoffe
  • Der Bund und die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
  • Kommunen
  • Kommunale Gebietskörperschaften
  • Kommunale unselbstständige Eigenbetriebe
 
Achtung

Privatperson kann zum Unternehmer werden

Privatpersonen, die über ihre Anlage Strom an einen Stromabnehmer veräußern, werden dadurch zu einem Unternehmer. Es empfiehlt sich, zuvor eine Beratung bei einem Steuerberater einzuholen.

2.2 Was wird gefördert?

Gefördert werden die Einrichtung, der Erwerb und die Erweiterung der unten aufgeführten Anlagen. Die Anlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts Erneuerbarer Energien im Strombereich (EEG 2021) entsprechen. Es kann sich um folgende Anlagen handeln:

  • Geförderte Anlagen

    Photovoltaikanlagen, auch als Verbundvorhaben, bei denen die Stromerzeugung mit Energiespeichern und/oder Lastmanagement kombiniert wird (Aufdach/Fassade, Freifläche)

  • Windkraftanlagen an Land und Repowering-Maßnahmen
  • Anlagen zur Erzeugung von Biogas
  • Anlagen zur Stromerzeugung und KWK-Anlagen auf Basis fester Biomasse
  • Anlagen zur Aufbereitung und Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz
  • Biogasanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Biogas- oder Biogasaufbereitungsanlage
  • Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft bis zu einer Größe von maximal 20 Megawatt
  • Die Errichtung, Erweiterung oder der Erwerb von Anlagen zur reinen Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien (auch Solarthermie)
  • Aus erneuerbaren Energien gespeiste Wärme- oder Kältenetze und Wärme- oder Kältespeicher
  • Anlagen zur kurz- oder langfristigen Speicherung von Strom (z. B. Power-to-heat-, Power-to-gas-, Power-to-liquid-Anlagen)
  • Die technische Anpassung zur Auslegung von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf eine flexiblere und bedarfsgerechtere Stromerzeugung
  • Maßnahmen zum überbetrieblichen Lastmanagement gewerblicher oder industrieller Energieverbraucher
  • Installation moderner Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
  • Modernisierungsmaßnahmen, sofern sie zu einer Steigerung der Leistung oder des Ertrags der zu modernisierenden Anlage führen
  • Contracting-Vorhaben, wenn der Contracting-Geber die Antragsberechtigung erfüllt, das Vorhaben förderfähig ist, die Investition in seinem wirtschaftlichen Risiko liegt und er zugleich Investor und Betreiber der Anlage ist

Nicht finanziert werden Investitionen in Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen, die auf der Basis fossiler Brennstoffe betrieben werden.

Liegt der Investitionsort außerhalb der EU, muss die Bank oder das Unternehmen im Darlehensantrag bestätigen, dass eine Kompatibilität des Vorhabens mit den in der EU geltenden Umweltbestimmungen und Standards besteht.

Gebrauchte Anlagen werden auch finanziert. Wurde die Anlage aber bereits damals mit KfW-Mitteln finanziert, ist eine erneute Finanzierung nur möglich, wenn das vorherige Darlehen für die Anlage bereits vollständig getilgt wurde.

2.3 Umfang der Finanzierung, Auszahlung und Zinsbindungen

Die KfW-Förderbank finanziert 100 % der Nettoinvestitionskosten. Der Höchstbetrag liegt aufgrund des antragsberechtigten Personenkreises bei 50 Mio. EUR pro Vorhaben. Die Umsatzsteuer kann mitfinanzi...

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