Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 17.12.2020, 1 K 16/19

Verfahren beim BFH: I R 2/21

Hinweis

Hinsichtlich des streitigen Steuerbetrags kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, wobei das Zinsrisiko zu beachten ist.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom ..........

Keine vGA mangels Vorteilsgeneigtheit beim Gesellschafter
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die Steuerpflichtige, X GmbH, ist über ihre alleinige Anteilseignerin, A GmbH, und weitere Konzerngesellschaften im Ausland in die ebenso im Ausland [Staat X] ansässige Konzernmutter E eingebunden.

In xxxx sowie in xxxx erhielt die Steuerpflichtige mehrere Aufträge, die im Ausland [Staat Y] durchzuführen gewesen wären. Da jedoch der Staat X den Staat Y in xxxx mit einem Wirtschaftsembargo belegte, durften in X ansässige Unternehmen in Y ansässige Abnehmer nicht mehr beliefern. Die Konzernmutter E wies deshalb die Steuerpflichtige an, die Aufträge in Y nicht weiter auszuführen.

Der Steuerpflichtigen entging daraufhin ein Umsatz in Höhe von xxxxxx EUR. Zudem wurde sie in einem Schiedsverfahren zur Zahlung von Schadensersatz und anteilige Verfahrenskosten i. H. v. xxxxx EUR verpflichtet.

Darin ist jedoch keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu sehen, so dass der Gewinn nicht entsprechend zu erhöhen ist. Zwar mag infolge der Nichterledigung der Aufträge eine verhinderte Vermögensmehrung auf Ebene der Steuerpflichtigen vorliegen. Es fehlt jedoch seitens der Gesellschafterin bzw. hier der nahestehenden Dritten, der Konzernmutter, an einem korrespondierenden Vorteil. Dieser ist jedoch erforderlich, um dem Ausschüttungscharakter der vGA gerecht zu werden. Denn korrigiert werden nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorgänge, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen, die somit geeignet sein müssen, objektiv beim Gesellschafter zu einem Vorteil zu führen (Vorteilsgeneigtheit).

An einem solchen Vorteil auf Seiten der Konzernmutter fehlt es jedoch. Die Steuerpflichtige hat nicht auf die Geltendmachung bestehender Ausgleichs- oder Ersatzansprüche verzichtet, so dass der Konzernmutter ein Vorteil entstanden wäre. Denn solche Ansprüche bestehen weder aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung noch einer gesetzlichen Grundlage. So lässt sich die vGA auch nicht damit begründen, dass die Steuerpflichtige auf Weisung der Konzernmutter die erteilten Aufträge abgebrochen habe, ohne von dieser einen finanziellen Ausgleich zu verlangen. Denn das Vorgehen beruht auf einer (unternehmens-)politischen Entscheidung, so dass die Weisung nicht einem Fremdvergleich unterzogen werden kann und somit nicht der Ermittlung eines Ausgleichs zugänglich ist.

Da der Auftragsabbruch nicht geeignet ist, um einen Vermögenstransfer von der Gesellschaft auf den Gesellschafter herbeizuführen, ist eine vGA abzulehnen.

Vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 17.12.2020, 1 K 16/19.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, den Gewinn nicht nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu erhöhen und somit den Gewinn i. H. v. xxxxxx EUR der Besteuerung zugrunde zu legen.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 2/21 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge