Kommentar

Bei inländischen Gebäuden , die der Steuerpflichtige hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, können abweichend von den Normal-AfA höhere degressive AfA abgezogen werden, wobei zwischen Betriebsgebäuden und Privatgebäuden zu unterscheiden ist (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 EStG ).

Dasselbe gilt gemäß § 7 Abs. 5a EStG für Gebäudeteile , die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und für Eigentumswohnungen .

Werden Eigentumswohnungen aus dem Betriebsvermögen unter Aufdeckung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt , handelt es sich um einen anschaffungsähnlichen Vorgang , der die Inanspruchnahme degressiver AfA ausschließt, wenn die Entnahme nicht im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes erfolgt ( Gebäudeabschreibung-Privatvermögen ) .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 08.11.1994, IX R 9/93

Hinweise:

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall waren die 1982 und 1983 fertiggestellten Eigentumswohnungen zum 1. 2. 1984 ins Privatvermögen entnommen worden.

Das BFH-Urteil führt trotz der Kritik von Paus (BB 1993 S. 1920) die Grundsätze der Entscheidung vom 2. 7. 1992 (IX B 169/91, BStBl II S. 909) weiter, wonach degressive AfA, die für ein Gebäude im Betriebsvermögen in Anspruch genommen wurden, nach dessen Entnahme (Entnahmen) nicht mehr fortgesetzt werden können.

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