Leitsatz

Für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG kommt es darauf an, was im Rahmen des Pachtvertrages als Gegenleistung für die Überlassung des Pachtgegenstandes vereinbart wurde. Ob die Vergütung sich im Rahmen des ortsüblichen Pachtzinses hält, ist unerheblich. Die bloße Weitergabe von Wissen, das sich nicht in Immaterialgüterrechten manifestiert, z.B. Know-how, führt nicht zur Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG. Beinhalten Franchiseverträge einerseits die Überlassung von Rechten i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG, andererseits Leistungsversprechen des Franchisegebers, ist das vom Franchisenehmer zu zahlende Entgelt - ggf. durch Schätzung - aufzuteilen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt Gaststätten im Rahmen eines Franchisesystems nach dem sog. M.-System und sog. F.-Verträgen. Zu diesem Zweck schloss sie mit M. Unterpachtverträge und F.-Verträge ab. Damit erwarb die Klägerin das Recht, genau spezifizierte Pachträume zu benutzen. Der Pachtzins besteht aus einem fixen Grundpachtzins oder - wenn höher - aus einem umsatzabhängigen Pachtzins. Das M.-System umfasst dabei u. a. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Marken, z.B. "M.", Know-how-Rechte sowie Rezepte und Zutaten. Die Klägerin klagte gegen den Gewerbesteuerbescheid, da Miet- und Pachtzinsen für fremde unbewegliche Betriebsanlagegüter überhöht veranlagt wurden und auch Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten hinzugerechnet wurden. Nach ihrer Meinung überstiegen die mit M. vereinbarten Pachtzinsen die ortsübliche Vergleichsmiete um 100 %. Insoweit lägen keine Pachtzinsen, sondern F.-gebühren vor. Diese Gebühren würden aber für die Mitgliedschaft im M.-System entrichtet, so dass sie nicht hinzugerechnet werden dürfen.

 

Entscheidung

Die Klage ist insoweit unbegründet, als das Finanzamt sämtliche Pachtzinsen der Klägerin der Hinzurechnung unterworfen hat. Von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG werden die Gegenleistungen für die pachtweise Überlassung unbeweglicher Wirtschaftsgüter erfasst. Ob die Vergütung sich im Rahmen des ortsüblichen Pachtzinses hält, ist unerheblich. Die Klage ist dagegen insoweit begründet, als der Beklagte die Summe aller F.-Gebühren der Hinzurechnung unterworfen hat. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG werden Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Immaterialgüterrechten hinzugerechnet. Vergütungen, die für Know-how geleistet werden (z.B. Rezepte für Speisen), sind allerdings nicht hinzurechnungsfähig. Weil die F.-Verträge einerseits die Überlassung von Immaterialgüterrechten vorsehen, andererseits Leistungsversprechen des F.-Gebers enthalten, ist eine Aufteilung des Entgelts vorzunehmen. Da die F.-Verträge keinen Aufteilungsmaßstab zur Verfügung stellen, muss eine Schätzung erfolgen.

 

Hinweis

Für die Praxis ist in ähnlich gelagerten Fällen von Franchiseverträgen darauf hinzuweisen, dass die folgenden Zahlungen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen: Rezepte für Speisen, Verfahren der Inventaraufnahme, Buchhaltungs- und Rechnungsführungsverfahren, Geschäftspraktiken, Managementrichtlinien, Pläne und Vorgaben zur Gestaltung und Ausstattung der Restaurants mit Außenbereich. Vertraglich sollte eine Aufteilung des Entgelts vorgenommen und - sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist - ein möglichst hoher Anteil diesen Positionen zugerechnet werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 16.11.2011, 10 K 200/10 ESächsisches FG, Urteil vom 28.09.2011, 8 K 239/11

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