Rz. 256

§ 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG betrifft die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Rechte i. S. d. Vorschrift sind Immaterialgüterrechte. Hierunter sind subjektive Rechte zu verstehen, die an immateriellen Wirtschaftsgütern bestehen und einen selbstständigen Vermögenswert haben. Aus ihnen müssen sich Nutzungsbefugnisse und Abwehrrechte ergeben. Zudem müssen sie einer befristeten Überlassung zugänglich sein.[1] Das Recht darf sich allerdings nicht in einer bloßen Duldungsbefugnis erschöpfen. Zu diesen Rechten zählen z. B. Konzessionen und Lizenzen, soweit es sich nicht um Lizenzen handelt, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen. Unerheblich ist, ob es sich um inl. oder ausl. Rechte handelt. Auch Aufwendungen für Dienstleistungen führen nicht zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.[2] Mit der Dienstleistung wird kein Recht i. S. einer Nutzungs- und Abwehrbefugnis überlassen. Von daher hat z. B. ein Spezialvermittler für Außenwerbung die Aufwendungen aus den Verträgen zur Nutzung der den jeweiligen Vertragspartnern gehörenden Werbeträger nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG hinzuzurechnen.[3] Die Aufwendungen sind im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses entstanden und stellen keine Rechteüberlassung dar. Ebenfalls stellen die zur Erfüllung von Pflichtaufgaben im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge notwendigen Befugnisse keine Immaterialgüterrechte i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dar.[4] Dabei kommt es nicht darauf ab, ob es sich beim Leistungserbringer z. B. um einen Eigenbetrieb oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt.

 

Rz. 257

Unter Konzessionen sind zeitlich befristete behördliche Genehmigungen zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes bzw. Handels oder zur Nutzung öffentlicher Sachen zu verstehen.[5] Konzessionen sind z. B. erforderlich zum Betrieb von Apotheken, Schaustellungen, Gaststätten, Kreditinstituten und Glücksspielen oder zur Ausübung von Wassernutzungs- und Bergbaurechten.

 

Rz. 258

Eine Lizenz verleiht die Befugnis, die ausschließlichen Rechte eines anderen zu nutzen.[6] Solche Rechte können z. B. Urheberrechte, Markenrechte, Patente sowie Gebrauchs- und Geschmacksmuster sein.

 

Rz. 259

Die Überlassung kann privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. So unterfallen z. B. Lizenzen für Spielhallen[7] oder Konzessionen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen an Energieversorger § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG.[8] Auch Zwangslizenzen werden erfasst.[9]

 

Rz. 260

Höchstpersönliche Rechte können Rechte i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG sein. Zwar sind Rechte dieser Art – wie z. B. das Namensrecht[10] – nicht übertragbar. Hierauf kommt es aber nicht an. Es reicht für die Anwendung von § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG auf höchstpersönliche Rechte aus, dass diese einer befristeten Überlassung zugänglich sind.[11] Daher können auch Persönlichkeitsrechte, z. B. das Recht am Bild oder am Namen, zeitlich begrenzt i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG bei entsprechender Gestattung überlassen werden.

 

Rz. 261

Bei Franchiseverträgen ist § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG nur insoweit anzuwenden, als Rechte i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG überlassen werden. Die bloße Weitergabe von Wissen, das sich nicht in solchen Rechten manifestiert, kann nicht zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG führen.[12] Dies gilt z. B. für das beim Betrieb eines Schnellrestaurants dem Franchisenehmer zur Verfügung gestellte Wissen, das sich auf Rezepte für Speisen, Verfahren der Inventaraufnahme, Buchhaltungs- und Rechnungsführungsverfahren, Geschäftspraktiken, Managementrichtlinien, Pläne und Vorgaben zur Gestaltung und Ausstattung der Restaurants bezieht. § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG ist aber anzuwenden, soweit es sich bei der Überlassung von Know-how um die Überlassung gewerblicher Schutzrechte handelt.

 

Rz. 261a

Zahlt ein Finanzinstitut Gebühren (sog. "Debit Card Fee"), um auf den von ihm ausgegebenen Geld- bzw. EC-Karten das Markenzeichen "Maestro" abdrucken zu dürfen, sind diese Gebühren als Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.[13]

 

Rz. 262

§ 10 Abs. 1 SortSchG vermittelt dem Sortenschutzinhaber eine geschützte Rechtsposition, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder hierfür aufzubewahren. Überlässt ein Züchter dieses Recht zeitlich befristet einem Saatguthersteller gegen Lizenzzahlung, liegt eine Rechteüberlassung i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG vor. Bei der Rechteüberlassung eines Züchters an einen Saatguthersteller handelt es sich nicht um eine Vertriebslizenz. Der Saatguthersteller nutzt die Lizenz zur Herstellung von Vermehrungsmaterial für den Verkauf. Dieses Recht wird nicht unverändert an die Landwirte weitergegeben, da diese im Gegensatz zum Saatguthersteller nicht befu...

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