FinMin Hamburg, 4.11.2014, S 2284 - 2014/003 - 52

Die Maßnahmen der häuslichen Intensiv- und Behandlungspflege sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten – zumindest soweit die Leistungen nicht deckungsgleich sind mit den Grundpflegeleistungen i.S. des § 14 SGB XI. Sie können daher neben dem Behinderten-Pauschbetrag als Krankheitskosten nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 33

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