Leitsatz

Der Europäische Gerichtshof bestätigte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Arbeitgeber Beschäftigte im Erziehungsurlaub von der Zahlung eines Weihnachtsgeldes ausnehmen dürfen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG können im Tarifvertrag Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht oder beendet wurde, von Gratifikationszahlungen ausgenommen werden. Besteht kein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes ruht, gilt dies auch bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub. Eine solche Regelung verstößt – so das BAG – nicht gegen höherrangiges Recht (BAG, Urteile v. 24. 11. 1993, 10 AZR 704/92 und v. 24. 5. 1995, 10 AZR 619/94). Dies hat nun auch der Europäische Gerichtshof bestätigt.

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Eine Mitarbeiterin eines Zahnlabors befand sich nach der Geburt ihres Kindes im Juli 1996 im Erziehungsurlaub. Trotzdem verlangte sie im November das in den Vorjahren freiwillig gezahlte Weihnachtsgeld in Höhe von 5500 DM.

Der EuGH ging genauso vor wie das BAG in ständiger Rechtsprechung und untersuchte den Zweck , der mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes verfolgt wurde:

Zahlt der Arbeitgeber Gratifikationen als reine Treueprämien , bei denen es nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ankommt, hat der Arbeitnehmer auch während des Erziehungsurlaubs in voller Höhe Anspruch auf diese Leistungen, da das Arbeitsverhältnis als solches bestehen bleibt. Soll allerdings die Honorierung einer konkreten Arbeitsleistung im Vordergrund stehen (Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter), kann die tarifliche Sonderzahlung entsprechend gekürzt werden bzw. ganz entfallen. Typisch für diese Sachverhalte sind Stichtagsregelungen .

Nach dem Luxemburger Urteil sollen nun die deutschen Arbeitsgerichte feststellen, welchen Charakter das Weihnachtsgeld im konkreten Fall hatte: Ist es als zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit gedacht, hat die Angestellte anteilig Anspruch auf das Weihnachtsgeld, einschließlich der Zeiten des Mutterschutzes. Hängt die Zahlung dagegen vom Bestand eines aktiven Arbeitsverhältnisses im November ab, weil der Arbeitgeber einen Ansporn für die Zukunft geben will, geht die Arbeitnehmerin im Erziehungsurlaub leer aus.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 21.10.1999, C-333/97

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