(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:
1. |
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, |
2. |
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, |
3. |
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden, |
4. |
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie |
5. |
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. |
6. |
[2]anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8, |
(2) 1Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. 2Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.
(3) 1Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
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