Dieser Beitrag informiert darüber, welche Besonderheiten es bei der Kassenführung in der bargeldintensiven Gastronomiebranche gibt, z. B. wie sich die Betriebsprüfung gewandelt hat, weshalb die offene Ladenkasse noch genutzt werden kann, was hinsichtlich von Bewirtungsbelegen beachtet werden muss. Außerdem wird detailliert auf die Einzelaufzeichnungspflicht und die Kassen-Nachschau eingegangen.
§§ 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB)
§§ 140 ff. Abgabenordnung (AO)
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (GSchuMadiG) v. 22.12.2016 ("Kassengesetz")
BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A4 – S 0316/19/10003:001 (GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form und zum Datenzugriff)
Kassensicherungsverordnung v. 26.9.2017 (KassenSichV – Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr) i. d. F. v. 30.7.2021
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146 AO
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146b AO
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a AO
BMF, Schreiben v. 6.11.2019, IV A4 – S 0319/19/10002:001 (Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO ohne zertifizierte Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2019)
BMF, Fragen- und Antwortenkatalog (FAQ) Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV
BFH, Urteil v. 16.9.2021, IV R 34/18
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