1 Steuerfalle erweiterte Grundstückskürzung – Besprechung zweier BFH-Urteile

Steuerberater Tim Hoferichter stellt zwei Urteile des BFH[1] vor, die sich mit der erweiterten Grundstückskürzung beschäftigen. Es geht dabei um die Überlassung von Grundbesitz an den Gewerbebetrieb eines Gesellschafters (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG)

Video: Steuerfalle erweiterte Grundstückskürzung

Weitere Inhalte zum Thema:

Entscheidung: BFH III R 19/21, Urteil v. 29.6.2022 (V)

Entscheidung: BFH III R 3/21, Beschluss v. 1.6.2022 (NV)

Kommentierung zu § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG: Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen, Rz. 32a

2 Gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d. e und f GewStG Miete

Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.1.2023 III R 22/20 zur Frage Stellung genommen, ob die Aufwendungen, die eine exklusive Produktions- und Eventagentur im Bereich Mode-, Lifestyle und Kultur für die Durchführung von außergewöhnlichen Veranstaltungen hatte, der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Näheres hierzu erfahren Sie in diesem Video von Steuerberaterin Birgitta Dennerlein.

Video: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung Miete

Weitere Inhalte zum Thema:

Entscheidung: BFH, Urteil v. 19.01.2023, III R 22/20 (NV)

Kommentierung zu § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter

3 Fremdwährungsverluste als Gewinnminderung i.S.d. § 8b KStG

Seit Jahren wird immer wieder darüber diskutiert, ob Fremdwährungsverluste im Rahmen der Ermittlung der Körperschaftsteuer abzugsfähig sind. Die aktuelle Gesetzesentwicklung führt nun zu mehr Klarheit. Die Antwort auf die Frage der Abzugsfähigkeit erhalten Sie in diesem kurzen Videobeitrag von Steuerberaterin Birgitta Dennerlein.

Video: Fremdwährungsverluste als Gewinnminderung i.S.d. § 8b KStG

Entscheidung: FG Baden-Württemberg 3 K 1486/19, Urteil v. 24.9.2020 (V)

4 Abweichung Handelsbilanz und Steuerbilanz in der Körperschaftsteuererklärung

Die Abweichungen der Handelsbilanz und Steuerbilanz führen im Berufsalltag immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Eintragung in der Körperschaftsteuererklärung. Dieser Video-Beitrag von Steuerberaterin Birgitta Dennerlein soll dem besseren Verständnis dienen und erklärt, wie eine Steuerbilanz zu erstellen ist und wo die Eintragung vom Steuerbilanzergebnis in der Körperschaftsteuererklärung zu erfolgen hat.

Video: Abweichung Handelsbilanz und Steuerbilanz in der Körperschaftsteuererklärung

Weitere Inhalte zum Thema:

Besonderheiten bei der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung: Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz

5 Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto

Wenn Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Anteilseigner vorgenommen werden, stellt sich immer die Frage, ob und in wieweit Steuerabzüge hierbei vorzunehmen sind. Die ist insbesondere von Bedeutung, wenn die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagenkonto vorgenommen wird. Worauf Sie achten müssen und welches Details hierbei zu berücksichtigen, wird Ihnen in diesem Video von Steuerberaterin Birgitta Dennerlein erklärt.

Video: Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto

6 Wirkung von Gewinnausschüttungen im Rückwirkungszeitraum

Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 UmwStG 2006 gilt die Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag während des Rückwirkungszeitraums erfolgen. Nach § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 2006 sind in diesem Fall die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile (§ 20 Abs. 3 UmwStG 2006) um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und um den sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen. Die Sätze 2 und 3 des § 20 Abs. 5 UmwStG 2006 schließen die Anwendung von Satz 1 auf das übergehende Vermögen und Einkommen nicht aus, sondern treten als Entnahmen und Einlagen betreffende Ausnahmebestimmungen neben die in Satz 1 normierte Grundregel.

Ungeachtet der durch § 20 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 bestimmten grundsätzlichen Einkommensermittlung auf Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft und des Anteilseigners ab dem Tag nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag werden nicht betrieblich veranlasste Zahlungen an den Anteilseigner der aufnehmenden Kapitalgesellschaft auch nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag bis zum Ablauf des Rückwirkungszeitraums als Entnahmen aus dem Einzelunternehmen und nicht als (verdeckte) Gewinnausschüttungen besteuert. Die Sätze 2 und 3 des § 20 Abs. 5 UmwStG 2006 enthalten besondere und vorrangige Einkommensermittlungsvorschriften, die über den typischen Fall der sonst im Rahmen einer vGA zu erfassenden Sachverhalte hinaus für Zwecke der Einkommensermittlung des einbringenden Anteilseigners sämtliche nicht betrieblich veranlassten Auszahlungen (Entnahmen) von Geldbeträgen im Rückwirkungszeitraum steuerlich noch dem eingebrachten Einzelunternehmen und nicht der übernehmenden Kapitalgesellschaft zurechnen.

In diesem Video erklärt Prof. Dr. Alexander Kratzsch anhand des dem BFH-Urteil IV R 2/14 zugrundeliegenden Sachverhalts, ob auch eine im Rückwirkungszeitraum beschlossene und vollzogene "offene Ausschüttung" unter die Norm fällt.

Video: Wirkung von Gewinnausschüttungen im Rückwirkungszeitraum

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