Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdwährungsverluste aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen eine ausländische Tochterkapitalgesellschaft. außerbilanzielle Hinzurechnung. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 41/20)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Überlassung von Liquidität durch das Unterlassen der Geltendmachung „Stehenlassen”) einer fälligen Forderung des Gesellschafters aus Lieferungen und Leistungen ist mit der Überlassung von Liquidität in Form eines Gesellschafterdarlehens wirtschaftlich vergleichbar, wenn sie als Dauerrechtsverhältnis ausgestaltet und deswegen auf eine gewisse, übliche Zahlungsziele überschreitende Mindestlaufzeit angelegt ist.

2. Im Rahmen der Auslegung des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG kann nicht mit der Folge auf die in der Rechtsprechung zur Abgrenzung sog. laufender Verbindlichkeiten von Dauerschulden im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG a.F. entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden, dass die Vergleichbarkeit mit einer Darlehensgewährung erst bei einer Dauer der Kapitalüberlassung von mindestens einem Jahr anzunehmen wäre.

3. Entsteht eine Gewinnminderung bei Fremdwährungsdarlehen nur in Folge von Wechselkursänderungen und entspricht die Darlehensgewährung dem Fremdüblichen, ist insoweit der Drittvergleich im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG als erbracht anzusehen. Nachzuweisen ist insoweit, dass fremde Dritte der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft (unverzinsliche) Darlehen gewährt bzw. bei Aufrechterhaltung der Lieferbeziehung auf die Beitreibungsmaßnahmen fälliger, in Landeswährung fakturierter Forderungen verzichtet haben.

4. Auch Währungsverluste gehören zu den Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Abs. 3 Sätze 4-7 KStG.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 3 Sätze 4, 7; GewStG § 8 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Fremdwährungsverluste aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen eine ausländische Tochtergesellschaft gemäß § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der für 2014 (Streitjahr) geltenden Fassung (KStG) dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland. Der weltweite Vertrieb der Produkte und Dienstleistungen erfolgt überwiegend über konzerneigene Tochtergesellschaften, in Ländern mit geringerem Absatzvolumen auch über Dritte.

In Brasilien ist die B Ltda (GBR), für den Vertrieb zuständig. Alleinige Anteilseignerin der GBR ist die Klägerin. Die Rechtsform der Ltda ist einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleichbar (vgl. Tabelle 1 zum Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 24. Dezember 1999 IV B 4-S 1300-111/99, BStBl I, 1076 ff.).

Im Rahmen der für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2016 durchgeführten Außenprüfung stellte die Betriebsprüfung u.a. fest, dass die Klägerin der GBR ein Zahlungsziel von 90 Tagen gewährte und ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Landeswährung in Rechnung stellte. Die Begleichung der Forderungen (Debitorenkonto 81346) erfolgte bis Mitte 2016 regelmäßig erst 7 bis 9 Monate nach Rechnungstellung (vgl. Leitzordner Handakte Bl. 42 ff.). In den Jahren 2013, 2015 und 2016 verwandte die Klägerin einen Teil der offenen Forderungen für Kapitalerhöhungen bei der GBR (vgl. Leitzordner Handakte Bl. 33 ff., 57).

Mit Hilfe der Prüfsoftware IDEA analysierte die Betriebsprüfung das Debitorenkonto 81346 und verglich bei jeder einzelnen Lieferung die Kurse der Landeswährung am Tag der Nettofälligkeit mit den Kursen am Tag des Ausgleichs (Zahlung oder Verwendung zur Kapitalerhöhung). Im Streitjahr ergaben sich danach für Umsätze, bei denen zwischen Nettofälligkeit und Ausgleich mindestens 90 Tage vergangen waren, nach der Saldierung mit Währungsgewinnen noch Währungsverluste in Höhe von xxx EUR (vgl. Leitzordner Handakte Bl. 29-31). Die Ermittlung und die Höhe der Währungsverluste ist zwischen den Beteiligten nicht streitig (vgl. Schreiben der Klägerin vom 30. September 2019 unter III. 1., Gerichtsakte Bl. 35).

Währungssicherungsgeschäfte schloss die Klägerin für die streitgegenständlichen Forderungen nicht ab.

In Argentinien vertrieb die Klägerin ihre Produkte über eine fremde Gesellschaft, die Fa. P. Die der P gestellten Rechnungen fakturierte die Klägerin in EUR. Die Zahlung erfolgte innerhalb des Zahlungsziels. Laut IDEA-Auswertung betrug das durchschnittliche Zahlungsziel 88 Tage.

Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass die Währungsverluste gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG außerbilanziell hinzuzurechnen seien. Sofern die Rechnungen erst später als 90 Tage nach der vereinbarten Fälligkeit beglichen worden seien, sei ein darlehensähnliches Verhältnis im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG anzunehmen. Nach dem Wortlaut von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG seien sämtliche mit einem Gesellschafterdarlehen in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen...

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