Bei einer ertragsteuerlichen Organschaft waren bis zum Jahr 2021 aktive bzw. passive Ausgleichsposten zu bilden, wenn der an den Organträger auf der Grundlage des Ergebnisabführungsvertrags abgeführte handelsbilanzielle Gewinn vom Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abgewichen ist und die Ursache der Abweichung in der organschaftlichen Zeit begründet war.

Dieses System galt als komplex. Deshalb hat der Gesetzgeber mit § 14 Abs. 4 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 (KöMoG) den Wechsel zur sog. Einlagelösung vorgeschrieben. Seither führen organschaftliche Minderabführungen zu einer Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft. Sind Mehrabführungen der Organgesellschaft an den Organträger gegeben, stellen diese eine Einlagenrückgewähr dar.

Das BMF hat sich nunmehr u.a. wie folgt hierzu geäußert:

In organschaftlicher Zeit verursachte Minderabführungen führten zu einem aktiven Ausgleichsposten. Dessen Auflösung ist wie eine Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln. Entsprechend erhöht sich der Beteiligungsbuchwert beim Organträger. Diese Erhöhung bleibt beim Organträger einkommensneutral, sodass der buchtechnische Ertrag außerbilanziell korrigiert wird.

In organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführungen der Organgesellschaft führten zu einem negativen Ausgleichsposten. Dessen Auflösung ist wie eine Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger zu behandeln. Entsprechend verringert sich der Beteiligungsbuchwert beim Organträger. Diese Verringerung ist beim Organträger grundsätzlich einkommensneutral, weshalb der buchtechnische Aufwand außerbilanziell korrigiert wird. Dies gilt allerdings nur bis zu einer Minderung des Beteiligungsbuchwerts auf 0 EUR, denn eine dadurch bedingte Bilanzierung eines negativen Buchwerts ist nicht zulässig.

Die Einlagen bzw. Einlagenrückgewähr werden dabei nicht auf das Verhältnis der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft begrenzt.

Ist eine Personengesellschaft Organträger, ist für den Beteiligungsbuchwert für den jeweiligen Mitunternehmer auf den anteiligen Buchwert in der Gesamthandsbilanz sowie etwaiger Mehr- oder Minderbuchwerte in einer Ergänzungsbilanz abzustellen. Minder- und Mehrabführungen sind nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen.

Eine Saldierung der Minder- und Mehrabführungen bei der Organgesellschaft ist nicht zulässig. Hingegen kann eine Saldierung der Minder- und Mehrabführungen beim Organträger beteiligungsbezogen erfolgen. Dies ist damit begründet, dass die Minder- und Mehrabführungen in dem Zeitpunkt als verursacht gelten, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.

Alles Weitere können Sie diesem Video von Prof. Dr. Alexander Kratzsch entnehmen:

Video: Behandlung von Mehr- und Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit

Weitere Inhalte zum Thema:

BMF, Schreiben v. 29.9.2022, IV C 2 - S 2770/19/10004 :007: Wechsel zur Einlagelösung nach § 14 Absatz 4 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021

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