BMF, 19.9.2023, IV C 1 - S 2401/19/10008 :003

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Bestimmung des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung und der laufenden Annahme von elektronischen Daten gemäß § 45a Absatz 6 EStG wie folgt Stellung:

Wird eine Steuerbescheinigung, in der Kapitalerträge bescheinigt werden, die nach dem 31. Dezember 2022 zugeflossen sind, berichtigt, hat die elektronische Meldung von Daten fortlaufend oder als Sammelmeldung monatlich bis zum 10. des Folgemonats zu erfolgen und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Meldung für beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige handelt. Die Daten können seit dem 10. Juli 2023 angenommen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Meldungen über berichtigte Steuerbescheinigungen, die unter die Nichtbeanstandungsregelung der Randnummer 71 des BMF-Schreibens vom 23. Mai 2022 (BStBl 2022 I S. 860) fallen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 45 a Abs. 6

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 1673

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