Nach § 50c Abs. 1 S. 1 EStG hat der Abzug der KapESt auch dann mit einem Satz von 25 % zu erfolgen, wenn er nach einem DBA niedriger ist oder nach einem DBA oder nach § 43b EStG 0 % beträgt. Der beschränkt Stpfl. ist auf die Erstattung durch das BZSt ("Erstattungsverfahren") oder die Beantragung einer Freistellungsbescheinigung beim BZSt ("Freistellungsverfahren") angewiesen.

Der Umstand, dass bei einer inl. Körperschaft als Gesellschafter § 8b Abs. 1 KStG anwendbar ist und die KapESt daher erstattet wurde, bei einem EU-ausl. Gesellschafter, dessen Beteiligung weniger als 10 % beträgt, aber nicht, stellte eine Diskriminierung und damit einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV dar. Innerhalb der EU und nach Art. 40 des EWR-Abkommens auch im Verhältnis zum EWR musste die KapESt daher bei Zuflüssen bis zum 28.2.2013[1] erstattet werden.[2] Das Erstattungsverfahren ist in § 32 Abs. 5 KStG geregelt. Zuständig ist das FA, in dessen Bezirk die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, bei mehreren Beteiligungen das FA der wertvollsten Beteiligung.[3] Für Zuflüsse nach dem 28.2.2013 gilt dies nicht, da ab diesem Zeitpunkt auch für inl. Körperschaften wegen § 8b Abs. 4 KStG keine Erstattung mehr erfolgt.

Da die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV betroffen ist, stellt sich die Frage, ob die Erstattung der KapESt für Zuflüsse bis zum 28.2.2013 auch für Körperschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, gilt. Dies ist wohl zu bejahen, allerdings dürfte die Finanzverwaltung die gegenteilige Ansicht vertreten. Diese Frage muss daher in einem weiteren Verfahren vor dem EuGH geklärt werden.

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