OFD Frankfurt, 12.9.2019, S 2405 A - 4 - St 54

Abstandnahme vom Steuerabzug bei Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften sowie ähnlichen Realgemeinden (§ 3 Abs. 2 KStG)

Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 14.5.1993, S 2400 A – 51f – II A 11
  FinMin Hessen, Erlass vom 15.11.1993, S 2400 A – 51f – II A 11
  FinMin Hessen, Erlass vom 7.7.1994, S 2400 A – 51f – II A 11

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich zum Steuerabzug vom Kapitalertrag bei Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften sowie ähnlichen Realgemeinden i.S. des § 3 Abs. 2 KStG folgende Auffassung zu vertreten:

 

1. Öffentlich-rechtliche Gebilde

Bei Waldgenossenschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist ein Steuerabzug vom Kapitalertrag i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG nicht vorzunehmen (§ 44a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt, die der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht, § 44a Abs. 4 Satz 2 EStG.

Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 7a ist der Steuerabzug nur in Höhe von 3/5 vorzunehmen, § 44a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Voraussetzung für eine Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass das Konto auf den Namen der Waldgenossenschaft lautet und diese dem Kreditinstitut als auszahlende Stelle durch eine NV 2-Bescheinigung i.S. des § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG und § 44a Abs. 8 Satz 2 EStG nachweist, dass sie eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Unabhängig davon sind die Kapitaleinkünfte der Mitglieder der Waldgenossenschaft nach § 180 AO einheitlich und gesondert festzustellen.

Die vorgenannten Grundsätze gelten für ähnliche Realgemeinden i.S. des § 3 Abs. 2 KStG, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzusehen sind, entsprechend.

 

2. Privatrechtliche Gebilde

In Hessen werden Hauberggenossenschaften nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern als privatrechtliche Genossenschaften betrieben. Ähnlich wie die Hauberggenossenschaften sind auch Gemeinschaftswaldungen gem. § 4 Abs. 2 Hessisches Forstgesetz strukturiert, die den Waldgenossenschaften und Realgemeinden i.S. des § 3 Abs. 2 KStG in anderen Bundesländern entsprechen. Sie zählen damit nicht zu den Körperschaften i.S. des § 44a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Hauberggenossenschaften und Gemeinschaftswaldungen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KStG nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht.

Aus Billigkeitsgründen kann daher – entsprechend der Behandlung steuerbefreiter Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen – auch bei Hauberggenossenschaften und den der Forstaufsicht des Staates nach § 4 Abs. 2 Hessisches Forstgesetz unterliegen hessischen Gemeinschaftswaldungen eine Abstandnahme vom Steuerabzug unter entsprechender Anwendung des § 44a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 44a Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 EStG erfolgen, soweit diese keinen Gewerbebetrieb i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 KStG unterhalten oder verpachten.

Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass das Konto auf den Namen der Hauberggenossenschaft bzw. Gemeinschaftswaldung lautet und diese dem Kreditinstitut als auszahlender Stelle durch eine NV 2-Bescheinigung i.S. des § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG und § 44a Abs. 8 Satz 2 EStG nachweist, dass sie als Hauberggenossenschaft bzw. Gemeinschaftswaldung wie eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 44a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 44a Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen ist.

Unabhängig davon sind die Kapitaleinkünfte der Mitglieder der Hauberggenossenschaften bzw. Gemeinschaftswaldungen nach § 180 AO einheitlich und gesondert festzustellen.

Die vorgenannten Grundsätze gelten für ähnliche Realgemeinden i.S. des § 3 Abs. 2 KStG, die privatrechtlich organisiert sind, entsprechend.

 

Normenkette

KStG § 3 Abs. 2

EStG § 44a

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