S. "Notleidende Anleihen".

Einzelfragen zur Einlösung von Staatsanleihen der Republik Argentinien in Folge des "Settlement Proposals" vom 17.2.2016 sind in einem BMF-Schreiben geregelt.[1]

An das Bruttoinlandsprodukt (BIP) gebundene Wertpapiere, die aus abgekoppelten Argentinien-Anleihen stammen, sind keine Kapitalforderungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung zu stellen. Es handelt sich um Kapitalanlagen mit ausschließlich spekulativem Charakter (sog. Vollrisikopapiere). Laufende Kapitalerträge aus solchen BIP-gebundenen Wertpapieren sind aufgrund der Anwendungsregelungen in § 52a EStG und § 52 EStG nach dem 31.12.2008 nicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n. F. steuerpflichtig, wenn die Wertpapiere vor dem 15.3.2007 erworben wurden.[2]

Nachdem die Gläubiger Argentiniens in 2020 einem Schuldenschnitt zugestimmt haben, wurde im September 2020 ein Großteil der im Jahr 2016 ausgebenen Argentinien-Anleihen abermals in neue Wertpapiere umgewandelt. Die Umwandlung der Anleihen führt steuerrechtlich zur Veräußerung der in 2016 erhaltenen Argentinien-Anleihen und zur gleichzeitigen Anschaffung der in 2020 begebenen Argentinien-Anleihen.[3] Hierbei handelt es sich nicht um einen (ggf. steuerneutralen) Vorgang nach § 20 Abs. 4a EStG.

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