Notleidende Anleihen sind solche, bei denen die Rückzahlung des Kapitals und/oder der Zinsen nicht gewährleistet ist. Diesen Anleihen wird die geringste Bonität zugewiesen. Verluste aus der Veräußerung bzw. Einlösung notleidender Anleihen betreffen grundsätzlich die Vermögensebene und konnten nach der bis 2008 geltenden Rechtslage nicht im Rahmen des § 20 EStG geltend gemacht werden.[1] Dies hat auch der BFH bestätigt.[2]

Unterliegt die Einlösung oder Veräußerung der Abgeltungsteuer[3], wird auch ein evtl. Veräußerungsverlust im Rahmen der Regelungen des § 20 Abs. 6 EStG berücksichtigt.[4] Voraussetzung ist allerdings im Regelfall, dass die Anleihe nach dem 31.12.2008 erworben wurde.[5] Ausnahmen gelten für sog. Finanzinnovationen nach der bis 2008 geltenden Rechtslage. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu den jeweiligen Anleihen verwiesen.

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