In dem Darlehensvertrag zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Wertpapier-Darlehensnehmer sind neben den aufgrund der §§ 9a und 9b erforderlichen Regelungen insbesondere festzulegen:
1. |
die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für Rechnung des Sondervermögens zu zahlen; |
Bis 30.06.2002:
2. |
die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der Kapitalanlagegesellschaft so rechtzeitig zurückzuerstatten, daß diese die verbriefen Rechte ausüben kann; dies gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn; |
3. |
die Rechte der Kapitalanlagegesellschaft bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Wertpapier-Darlehensnehmers. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen