1Für Beteiligungs-Sondervermögen gelten die §§ 37n bis 50d sinngemäß. 2Die Steuerbefreiung des Beteiligungs-Sondervermögens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine stille Beteiligung steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) zu beurteilen ist.

[1] § 43a geändert durch Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG). Anzuwenden ab 01.01.2001.

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