§ 37n ist wie folgt anzuwenden:

 

1.

§ 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die dem Geldmarkt-Sondervermögen nach dem 31. Juli 1994 zufließen.

 

2.

Die §§ 38b bis 42 sind erstmals

 

a)

auf Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Geldmarkt-Sondervermögen und Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1994 zufließen,

 

b)

auf die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Geldmarkt-Sondervermögens anzuwenden, die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach dem 31. Juli 1994 endet.

 

3.

Für die Anwendung der §§ 37n und 38 bis 42 gilt § 43 Abs. 11 bis 14 entsprechend.

[1] § 37o geändert durch Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG). Anzuwenden ab 01.01.2001.

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