§ 43c ist wie folgt anzuwenden:

 

1.

§ 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen nach dem 31. Dezember 1997 zufließen.

 

2.

Die §§ 37n, 37o, 38a bis 50d sind erstmals anzuwenden auf

 

a)

Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentfondsanteil-Sondervermögen und Zwischengewinne, die nach dem 31. Dezember 1997 zufließen,

 

b)

die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Investmentfondsanteil-Sondervermögens, die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach dem 31. Dezember 1997 endet.

 

3.

§ 39 Abs. 1 und § 43 Abs. 15 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet.

[1] § 43d eingefügt durch Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001). Anzuwenden ab 01.01.2002.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge