§ 43c ist wie folgt anzuwenden:
1. |
§ 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen nach dem 31. Dezember 1997 zufließen. |
2. |
Die §§ 37n, 37o, 38a bis 50d sind erstmals anzuwenden auf
|
3. |
§ 39 Abs. 1 und § 43 Abs. 15 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen