Rz. 9

Hinsichtlich des Abs. 4 wird auf die Ausführungen unter Rz. 4 und 7 verwiesen.

 

Rz. 10

Die Regelungen über die Einheitlichkeit der Festsetzungen in Abs. 5 bezweckt den Ausgleich regionaler Unterschiede im Anwendungsbereich des deutschen Unfallversicherungsrechts. Ein Ausgleich hinsichtlich der regelmäßig niedrigeren Heimatheuern der ausländischen Seeleute findet folglich keine Berücksichtigung (vgl. insoweit auch Rz. 5).

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