Rz. 3

Satz 1 bestimmt zur Bemessung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) für Besatzungsmitglieder an Bord das Zwölffache der bar zu zahlenden monatlichen Durchschnittsentgelte (Durchschnittsheuern). Im Durchschnittssatz des Seemannslohns ist ein anzusetzender Durchschnittswert für die Verpflegung an Bord enthalten. Die Durchschnittsentgelte umfassen auch die aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung als Abgeltung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährten Anteile der Fang- und Produktprämien.

 

Rz. 4

Die der Berechnung des JAV zugrunde liegenden monatlichen Durchschnittsheuern werden autonom im Wege der Satzung durch die für Seeleute zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post, Logistik Telekommunikation bestimmt, nachdem diese von dafür seitens der Vertreterversammlung installierten Ausschüssen festgesetzt worden sind (Abs. 4).

 

Rz. 5

Gemäß Satz 2 gelten die im Wege der Satzung festgesetzten Durchschnittsheuern nicht für ausländische Besatzungsmitglieder. Bei diesem Personenkreis soll als Berechnungsgrundlage des JAV das Lohnniveau des Heimatlandes maßgeblich sein. In der Regel sind diese Heimatheuern niedriger als die deutschen. Um zum Ausgleich der Entgeltunterschiede die Anwendung der Regelungen zum Mindest-JAV zugunsten der ausländischen Seeleute zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Anwendung des § 85 Abs. 1 ausgeschlossen.

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