(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent[2] der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

 

(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens:

 

1.

für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent[3],

 

2.

für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 331/3 Prozent[4],

 

3.

für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent[5],

 

4.

für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent[6]

der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

 

(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.

 

(2) 1Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße[7]. 2Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.

[1] § 85 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] 60 % ab 1.1.2024: 25.452 EUR (West)/jährlich bzw. 24.948 EUR (Ost)/jährlich.
[3] 25 % seit 1.1.2024: 9.870 EUR (West)/jährlich bzw. ab 1.1.2022: 9.450 EUR (Ost)/jährlich.
[4] 33 1/3 % ab 1.1.2023: 14.140 EUR (West)/jährlich bzw. 13.386 EUR (Ost)/jährlich.
[5] 40 % ab 1.1.2023 16.968 EUR (West)/jährlich bzw. 16.632 EUR (Ost)/jährlich.
[6] 75 % ab 1.1.2024: 31.815 EUR (West)/jährlich bzw. 31.185 EUR (Ost)/jährlich.
[7] 2fache ab 1.1.2024: 84.840 EUR (West)/jährlich bzw. 83.160 EUR (Ost)/jährlich.

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