Rz. 10

Als Abfindungssumme wird das 9-fache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Die Rente wird zwar für 10 Jahre abgefunden, der Versicherte erhält aber nur den 9-fachen Betrag der für diesen Zeitraum zu zahlenden Rente. Der Versicherte verliert somit einen Jahresbetrag des abgefundenen Rententeils. Diesem steht aber ein durch die Vorauszahlung der Abfindung bedingter Zinsgewinn gegenüber.

 

Rz. 11

Mit dem Ablauf des Monats der Auszahlung der Abfindung erlischt der Anspruch auf die Rente in dem abgefundenen Umfang. Nach Ablauf von 10 Jahren lebt der Anspruch von Amts wegen – einschließlich der bis dahin erfolgten Rentenanpassungen – mit dem ersten Tag des Monats wieder auf, der von der Bezeichnung dem Monat entspricht, in dem erstmals die gekürzte Rente gezahlt wurde. Eines Antrags bedarf es nicht.

 
Praxis-Beispiel
 
Jahresrente   10.000,00 EUR
Abfindung zur Hälfte (jährlich) 5.000,00 EUR
Abfindungssumme 9 × 5.000,00 EUR 45.000,00 EUR

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